Sturz bei betrieblichem Skiausflug

10.12.2019 (verpd) Damit ein Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, muss dieser mindestens einmal monatlich stattfinden. Ein nur einmal jährlich von einem Arbeitgeber veranstalteter Skiausflug erfüllt dieses Kriterium nicht – so das Sozialgericht Karlsruhe in einem Urteil (Az.: S 1 U 412/19).

Ein Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiter zu einem eintägigen Skiausflug eingeladen. Laut Ausschreibung war die Teilnehmerzahl jedoch begrenzt. Sollten mehr Anmeldungen als verfügbare Plätze vorhanden sein, sollte die Reservierung entsprechend dem Anmeldedatum erfolgen. Für den Skipass, das Trinkgeld für den Busfahrer sowie für die Verpflegung im Bus mussten die Teilnehmer je 50 Euro zahlen. Die restlichen Kosten übernahm das Unternehmen. Allerdings mussten die Beschäftigten für den Tag Gleitzeit nehmen und dies vorab von den Vorgesetzten genehmigen lassen.

An dem Ausflug nahmen insgesamt etwas mehr als drei Prozent der 1.600 Mitarbeiter des Unternehmens teil. Ein teilnehmender Arbeitnehmer stürzte jedoch mit seinen Skiern und erlitt erhebliche Verletzungen im Bereich der Schulter sowie des rechten Knies. Er verlangte von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sein Missgeschick als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechende Leistungen wie ein Verletztengeld und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen.

Kein Betriebssport

Er hatte jedoch keinen Erfolg. Nachdem der gesetzliche Unfallversicherer die Forderung des Versicherten abgelehnt hatte, verlor er auch seine beim Karlsruher Sozialgericht eingereichte Klage. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei einem nur einmal jährlich stattfindenden Skiausflug mangels Regelmäßigkeit um keinen Betriebssport. Denn als unterste Grenze für eine Regelmäßigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine mindestens einmal monatlich stattfindende sportliche Betätigung anzusehen.

Der Unfall des Arbeitnehmers habe sich auch nicht im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung ereignet. Der Anlass für den Skiausflug sei nämlich nicht die Förderung der Betriebsverbundenheit, sondern die sportliche Betätigung gewesen. Das habe auch der Betrieb bestätigt.

Im Übrigen habe das Ereignis nicht allen Beschäftigten der Firma offengestanden. Dafür spreche das Missverhältnis zwischen der Zahl der Betriebsangehörigen und der tatsächlichen Teilnehmer an dem Skiausflug. Das Gericht wies die Klage daher als unbegründet zurück.

Persönliche Absicherung

Für die meisten Lebensbereiche, in denen sich häufig ein Unfall ereignet, wie beispielsweise in der Freizeit, besteht kein gesetzlicher Unfallschutz. Wie der Gerichtsfall zeigt, steht zudem nicht jede betriebliche Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Und selbst wenn der gesetzliche Unfallschutz greift, gibt es meist dennoch finanzielle Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Anspruch auf weitere Leistungen aus den Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung besteht.

Damit eine Unfallverletzung für den Betroffenen aufgrund eines fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Schutzes nicht zu finanziellen Problemen führt, empfiehlt sich eine private Absicherung. Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen an. Eine private Unfallversicherung gilt für Unfälle im Beruf als auch in der Freizeit rund um die Uhr, und das sogar weltweit. Die Höhe der Absicherung kann nach den persönlichen Präferenzen gestaltet werden.

Auch andere Lösungen wie eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Police, die nicht nur bei Unfall, sondern auch bei Krankheit das Einkommen absichert, sind möglich. Übrigens, auch Arbeitgeber können mit einer Gruppenunfall-Police für eine bessere Unfallabsicherung ihrer Mitarbeiter sorgen. Eine solche Absicherung bringt auch für den Arbeitgeber diverse Vorteile. Welche dies im Einzelnen sind, können bei einem Versicherungsfachmann nachgefragt werden.

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