17.12.2019 (verpd) Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht, dass sie zeitweise oder auch dauerhaft in Teilzeit arbeiten können. Allerdings gibt es auch Gründe, warum ein Arbeitgeber dem Wunsch nach einem Teilzeitjob nicht nachkommen muss. Des Weiteren sollte man sich im Klaren sein, dass eine Teilzeitbeschäftigung insbesondere im Rentenalter zu finanziellen Nachteilen führen kann, wenn man nicht entsprechend vorgesorgt hat.
Jeder Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Mitarbeitern (Arbeitnehmern) – mit Ausnahme von Auszubildenden – beschäftigt ist, hat laut dem geltenden Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) grundsätzlich ein Anrecht auf eine Teilzeitbeschäftigung. Wer in einem Betrieb mit über 45 Arbeitnehmern mindestens sechs Monate beschäftigt ist, hat seit 2019 auch einen Anspruch auf eine zeitlich zwischen einem und fünf Jahren begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit), nach der er wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren kann.
Allerdings muss der Arbeitnehmer dazu schriftlich mindestens drei Monate vor der gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit einen entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber stellen. Einen Grund muss er dabei nicht angeben. Spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeit sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilen, ob er seinem Wunsch nachkommt oder nicht. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch in dieser Zeit nicht schriftlich ab, erfolgt die Arbeitszeitverkürzung wie vom Arbeitnehmer beantragt. Wann eine Ablehnung möglich ist, ist ebenfalls gesetzlich geregelt.
Wann ein Arbeitgeber ablehnen kann
Eine Ablehnung des Antrages eines Mitarbeiters auf Teilzeitarbeit ist für den Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen möglich. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn es durch die Umstellung auf Teilzeit zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb kommen würde, oder dem Arbeitgeber infolge der Arbeitszeitverkürzung unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern beschäftigen, müssen zudem nur je einem Mitarbeiter pro angefangenen 15 Arbeitnehmern eine Brückenteilzeit gewähren. Firmen mit 46 bis 60 Mitarbeitern müssen demnach nur maximal vier Arbeitnehmern, Betriebe mit 90 bis 150 Mitarbeitern nur mindestens sieben Arbeitnehmern und Arbeitgeber mit 195 bis 200 Mitarbeitern höchstens bis zu 14 Arbeitnehmern eine zeitliche befristete Teilzeit einräumen.
Ein Arbeitgeber kann aber auch unter bestimmten Umständen eine bereits festgelegte Verteilung der Teilzeitarbeit – also wann die vereinbarte Teilzeit erbracht wird – zurücknehmen oder abändern. In Paragraf 8 Absatz 5 TzBfG steht: Der Arbeitgeber kann die „festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat“. Eine einseitige Änderung des Umfangs der Arbeitszeit ist jedoch nicht möglich.
Weitere Anspruchsvarianten auf eine Teilzeit
Neben dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine grundlose Reduzierung der Arbeitszeit, gibt es auch gesetzliche Regelungen, nach denen bei bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht auf eine zeitlich begrenzte Auszeit oder Teilzeitbeschäftigung besteht. Darunter fällt zum Beispiel die Pflege von Angehörigen (Pflegezeit und Familienpflegezeit) oder die Erziehung von Kindern (Elternzeit).
In der Regel sind diese speziellen Teilzeitregelungen für die Beschäftigten günstiger, „da sie zumeist mit einer finanziellen Förderung und anderen Schutzrechten (zum Beispiel besonderer Kündigungsschutz) verbunden sind“. Dies betont das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in seinem Webauftritt. Umfassende Informationen, wann ein Anrecht auf eine Teilzeitbeschäftigung besteht, enthalten das BMAS-Webportal sowie die 135-seitige, kostenlos herunterladbare BMAS-Broschüre „Teilzeit – Alles was Recht ist“.
Wer eine Teilzeitbeschäftigung anstrebt sollte sich darüber im Klaren sein, dass ein niedrigerer Verdienst, der in der Regel durch die Reduzierung der Arbeitszeit entsteht, auch eine geringere gesetzliche Altersrente bedeutet. Daher ist es nicht nur wichtig, rechtzeitig für das Alter vorzusorgen, beispielsweise mit einer privaten, staatlich geförderten Altersvorsorge wie einer Riester-Rente, sondern diese auch während einer Teilzeitbeschäftigung weiterzuführen.