18.12.2019 (verpd) Wieder einmal werden zum Jahresanfang 2020 alle Beitragsbemessungs-Grenzen der Sozialversicherungen erhöht. Damit müssen alle sozialversicherungs-pflichtig Beschäftigten, deren Arbeitseinkommen über dieser Grenze liegt, unter anderem mehr für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bezahlen. Während der Beitragssatz zur Berechnung der Arbeitslosen-Versicherung leicht sinkt, ist mit einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung zu rechnen.
Die Höhe der Sozialabgaben, die sozialversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber zu entrichten haben, ist vom Bruttoarbeitseinkommen des Beschäftigten, dem Beitragssatz und der Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) der jeweiligen Sozialversicherung abhängig. Konkret wird vom Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers, maximal jedoch vom entsprechenden BBMG mittels der Beitragssätze der Sozialversicherungen die Beitragshöhe der Sozialabgaben ermittelt.
Dabei tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge für die gesetzliche Renten-, Kranken– sowie Arbeitslosen-Versicherung und bei Arbeitnehmern mit Kindern auch für die soziale (gesetzliche) Pflegeversicherung (SPV) je zur Hälfte. Im Detail werden zum Jahreswechsel alle BBMG erhöht. Zudem rechnen Experten damit, dass viele Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) anheben werden. Erfreulich dagegen: Der Beitragssatz für die gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung (ALV) wird ab 1. Januar 2020 niedriger sein.
Beitragssatz der Arbeitslosen-Versicherung sinkt
Ab 1. Januar 2020 wird der Beitragssatz für die ALV bis voraussichtlich Ende 2022 2,4 Prozent – bisher waren es 2,5 Prozent – betragen. Er ist von den Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern je zur Hälfte zu tragen.
Dies gilt auch für den allgemeinen Beitragssatz der GKV, der jedoch in 2020 bei 14,6 Prozent bleibt. Bei einigen Krankenkassen ist jedoch mit einer Anhebung des Zusatzbeitragssatzes, den jede Krankenkasse selbst festlegen kann, zu rechnen.
Der sogenannte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beispielsweise von 0,9 Prozent in 2019 auf 1,1 Prozent in 2020 angehoben, da in der GKV mehr Ausgaben als Einnahmen erwartet werden. Bei einigen Personengruppen wie gesetzlich krankenversicherten Empfängern von Arbeitslosengeld II wird statt eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Berechnung der Sozialabgaben herangezogen.
Sonst nur wenig Änderung bei den Beitragssätzen
Am Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ändert sich dagegen in 2020 gegenüber 2019 nichts – er bleibt bei 18,6 Prozent. Auch in der SPV liegt der Beitragssatz für Arbeitnehmer mit Kindern weiterhin bei 3,05 Prozent. Er ist paritätisch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen – mit Ausnahme von Sachsen. Arbeitnehmer ohne Kinder müssen dagegen wie auch in 2019 einen Zuschlag in der SPV von 0,25 Prozentpunkte alleine zahlen.
Der SPV-Gesamtbeitragssatz für Arbeitnehmer ohne Kinder beträgt demnach 3,3 Prozent – für Arbeitgeber 1,525 Prozent und für Arbeitnehmer ohne Kinder 1,775 Prozent.
In Sachsen muss der Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr zahlen als der Arbeitgeber, also 2,025 Prozent mit und 2,275 Prozent ohne Kind, da hier für die Pflegeversicherung im Gegensatz zu anderen Bundesländern kein Feiertag gestrichen wurde.
Höhere Beitrags-Bemessungsgrenzen
Im Rahmen gesetzlicher Vorgaben werden die BBMG für die GRV, ALV, GKV und SPV entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung des Vorvorjahres angepasst und damit ab 2020 höher sein als noch in 2019. Während sich die Ausgabenlast aufgrund der Beitragssatzänderungen für Arbeitnehmer mit Ausnahme der GKV und der ALV nur wenig ändert, führt die Erhöhung der BBMG in fast allen Sozialversicherungs-Zweigen für Gutverdiener zu einer Mehrbelastung.
Die bundeseinheitlich geltende jährliche BBMG in der GKV und SPV wird zum 1. Januar 2020 von bisher 54.450 Euro auf 56.250 Euro angehoben. Die monatliche Grenze liegt somit ab 2020 bei 4.687,50 Euro statt bisher bei 4.537,50 Euro. Dadurch zahlt ein Arbeitnehmer, der in 2020 mehr als die genannte BBMG verdient, rund elf Euro mehr im Monat – gerechnet ohne mögliche Veränderung des Zusatzbeitragssatzes.
Für die gesetzliche Pflegeversicherung werden einem Gutverdiener mit Kind durch die erhöhte BBMG rund 2,30 Euro und ohne Kind knapp 2,70 Euro – in Sachsen rund 3,00 Euro mit Kind beziehungsweise etwa 3,40 Euro ohne Kind – monatlich mehr in 2020 gegenüber 2019 abgezogen.
Sozialabgaben steigen für Gutverdiener
In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung steigt die monatliche BBMG von 6.700 Euro auf 6.900 Euro in den alten beziehungsweise von 6.150 Euro auf 6.450 Euro in den neuen Bundesländern. Arbeitnehmer, deren Einkommen in 2019 und 2020 oberhalb der geltenden BBMG liegt, haben dann eine monatliche Mehrbelastung für die gesetzliche Rentenversicherung von fast 19 Euro in West- und knapp 28 Euro in Ostdeutschland.
Für die Arbeitslosen-Versicherung werden Gutverdiener, die auch in 2020 mehr als die dann geltende BBMG verdienen, unter Berücksichtigung des abgesenkten Beitragssatzes knapp ein Euro weniger in den alten, aber etwa 0,50 Euro mehr in den neuen Bundesländern zahlen müssen. Der Grund ist dafür, die unterschiedliche Erhöhung der BBMG der ALV – im Westen steigt sie um 200 Euro, im Osten dagegen um 300 Euro.
Insgesamt werden sich die Sozialabgaben für die GKV, GRV, ALV und SPV für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst über der BBMG der gesetzlichen Rentenversicherung in Westdeutschland um rund 31,00 Euro und in Ostdeutschland um circa 42,00 Euro erhöhen. Hierbei ist eine mögliche Verteuerung des GKV-Beitrages durch eine Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz