Neues Kennzeichen für Mofas, E-Scooter und Co. notwendig

13.2.2020 (verpd) Bei allen zwei- oder dreirädrigen Kleinkrafträdern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie motorisierten Krankenfahrstühlen beginnt jedes Jahr ab 1. März ein neues Versicherungsjahr. Der Kfz-Halter muss rechtzeitig ein neues Versicherungs-Kennzeichen beim Kfz-Versicherer oder beim Versicherungsvermittler holen und am Kfz anbringen, damit sein Fahrzeug auch weiterhin ausreichend versichert ist, um im Straßenverkehr genutzt werden zu können. Das ab 1. März gültige Kennzeichen ist schwarz-weiß.

Nicht nur für Autos und Motorräder, auch für Kleinkrafträder, Leichtkraft- und Elektrokleinstfahrzeuge ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben, damit man diese auf öffentlichen Straßen nutzen darf.

Ein Nachweis über einen bestehenden Versicherungsschutz ist bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen das Kfz-Kennzeichen, bei den nicht zulassungspflichtigen Kleinkrafträdern und Leichtkraftfahrzeugen das Versicherungs-Kennzeichen und bei Elektrokleinstfahrzeugen die Versicherungsplakette.

Diese Fahrzeuge benötigen ein Versicherungs-Kennzeichen

Für einen Pkw oder ein Motorrad erhält man das notwendige Kfz-Kennzeichen unter Vorlage einer Bescheinigung des bestehenden Versicherungsschutzes nur bei der Zulassungsstelle. Ein Versicherungs-Kennzeichen für ein Mofa oder ein Moped oder eine Versicherungsplakette für einen E-Scooter gibt es dagegen direkt beim Kfz-Versicherer oder Versicherungsvermittler.

Unter anderem folgende Fahrzeuge sind zwar nicht zulassungspflichtig, benötigen aber laut Fahrzeug-Zulassungs– oder Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ein Versicherungs-Kennzeichen oder eine Versicherungsplakette:

  • Kleinkrafträder wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren,
  • Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Stundenkilometern und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern,
  • Elektrofahrräder mit Tretunterstützung mit Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometer oder mit einer tretunabhängigen Motorunterstützung über sechs bis maximal 45 Stundenkilometer,
  • E-Scooter, Segways und andere Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern,
  • E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 Stundenkilometer schnell sind,
  • motorisierte Krankenfahrstühle sowie
  • Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 Stundenkilometer, die bereits vor dem 1. März 1992 versichert waren.

Ab 1. März gelten nur die neuen Versicherungs-Kennzeichen

Anders als bei einer Kfz-Versicherung für ein Auto oder ein Motorrad besteht der Versicherungsschutz für ein zulassungsfreies, aber versicherungspflichtiges Fahrzeug maximal vom 1. März bis zum letzten Februartag des nächsten Jahres – und verlängert sich auch nicht automatisch. Das heißt, spätestens zum 1. März eines Jahres benötigt man einen neuen Kfz-Versicherungsvertrag und erhält damit auch ein neues Versicherungs-Kennzeichen oder bei Elektrokleinstfahrzeugen eine neue Versicherungsplakette.

Dass das zulassungsfreies Fahrzeug aktuell den vorgeschriebenen Versicherungsschutz hat, erkennt man an der Farbe des Versicherungs-Kennzeichens beziehungsweise der Versicherungsplakette. Denn jedes Versicherungsjahr hat eine andere Kennzeichenfarbe. Die Schrift des Versicherungs-Kennzeichens beziehungsweise der Versicherungsplakette ist je nach Versicherungsjahr entweder blau, grün oder schwarz auf weißem Untergrund.

… diese sind schwarz-weiß

Seit dem 1. März 2019 bis noch zum 29. Februar 2020 benötigt man ein Kennzeichen oder eine Plakette mit einer grünen Schrift auf weißem Grund. Ab dem 1. März 2020 dürfen Mofas, Mopeds, E-Scooter und Co. nur noch mit einem Versicherungs-Kennzeichen oder einer Versicherungsplakette mit schwarzer Schrift auf weißen Untergrund unterwegs sein.

Ist man mit einem zulassungsfreien, aber versicherungs-pflichtigen Fahrzeug auf öffentlichen Straßen unterwegs, ohne dass am Fahrzeug ein aktuelles Versicherungs-Kennzeichen oder eine Versicherungsplakette angebracht ist, macht man sich strafbar. Es drohen eine hohe Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe. Wer sogar einen Unfall mit einem Fahrzeug baut, für das keine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, muss auch noch für alle mit dem Kfz angerichteten Schäden mit seinem jetzigen und künftigen Einkommen und Vermögen aufkommen.


XINGTwitterInstagram