Grundrente für 2021 vorgesehen

(verpd) Die jüngst von der Bundesregierung beschlossene Grundrente soll zum 1. Januar 2021 eingeführt werden. Konkret geht es bei der Grundrente darum, die gesetzliche Altersrente für alle anzuheben, die lange Jahre einer sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigung nachgehen, aber ein deutlich geringeres Einkommen als der Durchschnitt aller gesetzlich Rentenversicherten haben. Die Betroffenen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, erhalten – anders als bei der Sozialhilfe für Rentner (der Grundsicherung im Alter) – ohne einen zusätzlichen Antrag eine Grundrente zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Altersrente.

Ende Februar hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einführung einer Grundrente für den 1. Januar 2021 beschlossen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil betont bezüglich: „Das ist ein richtiger und wichtiger sozialpolitischer Schritt und ein notwendiger Beitrag im Kampf gegen Altersarmut. Mit der Grundrente sorgen wir dafür, dass die Menschen sich auf das Kernversprechen des Sozialstaats verlassen können: Wer jahrzehntelang in die Rentenversicherung eingezahlt hat, wird im Alter künftig besser dastehen.“

Sie soll nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) 1,3 Millionen Menschen hierzulande zugutekommen. Einen Anspruch auf eine Grundrente hat laut der Bundesregierung derjenige, der „mindestens 33 Jahre gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt hat, aber im Durchschnitt wenig verdient hat“. Die Höhe der Grundrente, die es ohne einen gesonderten Antrag zusätzlich zur gesetzlichen Altersrente dazugibt, beträgt maximal 404,86 Euro im Monat.

Wie sich die Grundrente berechnet

Details zur Grundrente sind in den Webportalen des BMAS und der Bundesregierung abrufbar. Demnach ist die Grundrentenhöhe abhängig von den sogenannten Entgeltpunkten (EP) – diese berechnen sich für einen Erwerbstätigen nach dem Arbeitseinkommen –, die der Betroffene während seines Erwerbslebens für die Rente erworben hat.

Der Durchschnitt aller erworbenen EP muss dabei laut Bundesregierung zwischen 30 und 80 Prozent des Brutto-Durchschnitts-Verdienstes aller gesetzlich Rentenversicherten liegen, also zwischen 0,3 und 0,8 EP pro Jahr. „Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt – maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent verringert. Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist“, so die Bundesregierung.

Die volle Grundrente bekommt zudem nur derjenige, der wenig verdient, aber 35 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten, also Zeiten, in denen mindestens 0,3 EP pro Jahr erworben wurden, vorweisen kann. Wer zwischen 33 und 35 Jahren Grundrentenzeiten hat, dem wird laut Bundesregierung folgender aufwachsender Grundrentenzuschlag gewährt: „Bei 33 Jahren wird der EP-Durchschnittswert auf bis zu 0,4 EP hochgewertet. Mit jedem weiteren Monat an Grundrentenzeiten erhöht sich der maximale Aufstockungsbetrag kontinuierlich, bis er bei 35 Jahren 0,8 EP erreicht.“

Einkommen wird geprüft, Vermögen nicht

Die Grundrente ist zwar unabhängig vom Vermögen im Rentenalter, nicht jedoch vom monatlichen Gesamteinkommen – dazu zählen neben der gesetzlichen Altersrente unter anderem auch Einkünfte aus Vermietungen oder Erwerbseinkünfte. Konkret heißt es diesbezüglich vom BMAS: „Neben den nötigen Beitragsjahren ist die Feststellung des Bedarfes entscheidend. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei gilt ein Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Paare.“

„Liegt das Einkommen über dem jeweiligen Einkommensfreibetrag für Alleinstehende beziehungsweise für Paare, wird der darüberliegende Betrag zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Bei einem Einkommen von 1.600 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 2.300 Euro (Paare) wird das diesen Betrag übersteigende Einkommen vollständig auf die Grundrente angerechnet. Eine Vermögensprüfung erfolgt nicht“, wie das BMAS weiter erklärt.

Die Einkommensprüfung soll durch einen weitgehend automatisierten Datenaustausch zwischen Renten- und Steuerverwaltung erfolgen, so das BMAS. „Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf wird nun von Bundesrat und Bundestag beraten. Nach deren Zustimmung gelten die Regelungen mit vereinbartem Startdatum. Die Grundrente soll dann ab 1. Januar 2021 ausbezahlt werden (aber nicht rückwirkend für die Zeit vor diesem Termin)“, beschreibt das BMAS die weiteren Schritte.


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