Coronakrise: So helfen Bund und Länder den Unternehmen und Selbstständigen

(verpd) Der Bund und die Bundesländer möchten in Deutschland mit milliardenschweren Unterstützungs-Programmen die Existenz der durch die Coronakrise gefährdeten Unternehmen sichern. Unter anderem gibt es diverse finanzielle, steuerliche und rechtliche Hilfen. Zu nennen sind hier zum Beispiel Sofortzuschüsse, Hilfskredite, Stundungen bestimmter Steuerarten, Ausweitung des Kurzarbeitergeldes und einen erweiterten Kündigungsschutz für Mieter von Gewerbeimmobilien. Auch manche Bundesländer haben oder planen zusätzliche Hilfen.

Zahlreiche Unternehmen unterschiedlichster Größen – vom Soloselbstständigen bis hin zum Großkonzern – sind von der Coronakrise existenziell betroffen. Mit einem Milliardenhilfspaket und diversen rechtlichen Änderungen wollen Bund und Länder diesen Firmen helfen, diese Krise zu überwinden. Viele Hilfen vom Bund können sofort in Anspruch genommen werden.

Umfassende Details zu den Hilfen gibt es unter anderem in den Webauftritten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Auch einige Bundesländer haben oder planen demnächst zusätzliche Maßnahmen, um die betroffenen Unternehmen in ihrer Region zu unterstützen. Entsprechende Informationen gibt es bei den jeweiligen Bundesländern.

Speziell für Kleinunternehmer: Zuschüsse

Kleine Unternehmer sowie Solo-Selbstständige beziehungsweise Freiberufler mit maximal bis zu zehn Vollzeitmitarbeitern können beispielsweise laut BMF einen finanziellen Zuschuss beantragen, den sie nicht zurückzahlen müssen. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen noch bis einschließlich Februar nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und es frühestens ab dem 11. März aufgrund der Coronakrise ohne den Zuschuss zu Liquiditätsproblemen kommen würde.

Der Zuschuss ist nach Angaben des BMF für die „Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, unter anderem durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und Ähnliches gedacht“.

Unternehmen und Selbstständige beziehungsweise Freiberufler mit maximal bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten können für drei Monate insgesamt eine Einmalzahlung von insgesamt 9.000 Euro erhalten, die sie nicht zurückzahlen müssen. Für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen mit maximal sechs bis zehn Vollzeitbeschäftigten beträgt die mögliche Einmalzahlung für drei Monate insgesamt 15.000 Euro.

Die Antragstellung

Eine Unterstützung bekommt man also in Höhe der Fixkosten und anstehenden Firmenausgaben wie Miete oder Kreditraten, die für drei Monaten anstehen und nicht durch vorhandene Rücklagen und zu erwartende Unternehmenseinnahmen gedeckt sind, maximal bis zur genannten Zuschusshöhe. Die Beantragung ist über das Bundesland bereits jetzt oder in wenigen Tagen bei den dort angegebenen Anlaufstellen möglich.

Der Antragsteller muss dabei eidesstattlich versichern, dass eine Existenzbedrohung oder ein Liquiditätsengpass bedingt durch die Coronakrise vorliegt.

Hier eine Auflistung des BMWi, wann und wo die Anträge gestellt werden können:

Länderzuschüsse und Grundsicherung

Auch zahlreiche Bundesländer bieten mittlerweile selbst Zuschüsse und sonstige Förderungen für kleine, aber zum Teil auch für mittelständische Unternehmen an, die je nach Bedarf auch zusätzlich zu den Bundeszuschüssen geleistet werden können.

Hier eine Auflistung der Links mit Informationen zu den Corona-Förderungen zu jedem einzelnen Bundesland:

Freiberufler und Selbstständige erhalten außerdem laut BMF einen leichteren „Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Die Vermögensprüfung wird für sechs Monate ausgesetzt, Leistungen sollen sehr schnell ausgezahlt werden“. Details dazu enthält der Webauftritt der Bundesagentur für Arbeit

Steuererleichterungen

Damit Unternehmen nicht auch noch durch mögliche Steuerlasten unter finanziellen Druck geraten, wurden diverse rechtliche Änderungen eingeführt. So ist eine Stundung der Steuerzahlungen für die Einkommen-, die Körperschaft- und auch die Umsatzsteuer möglich.

Konkret gilt: Wer von der Coronakrise finanziell betroffen ist und daher seine in diesem Jahr fälligen Steuerzahlungen nicht oder nur schwer leisten kann, kann diese auf Antrag beim zuständigen Finanzamt zinsfrei bis Ende des Jahres stunden lassen.

Des Weiteren lassen sich auf Antrag Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen der Höhe nach entsprechend den zu erwartenden geringeren steuerpflichtigen Einnahmen reduzieren. Das Gleiche gilt für den Messbetrag der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Schutz für gewerbliche und private Mieter

Zudem gibt es noch rechtliche Änderungen, die zum Schutz der Bürger und Unternehmer gelten, sofern sie wegen der Coronakrise in Zahlungsschwierigkeiten kommen und deswegen bestimmten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können.

Laut einem kürzlich vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetz gilt Folgendes: Mieter einer gewerblich genutzten Immobilie, wie auch Mieter einer Privatimmobilie können nicht wegen Mietschulden, die vom 1. April bis 30. Juni 2020 wegen der Coronakrise anfallen, von ihrem Vermieter gekündigt werden.

Das BMJV betont jedoch: „Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.“ „Bezahlt ein Mieter die fällige Miete nicht fristgerecht, dann kommt er grundsätzlich in Verzug. Der Vermieter kann dann – bis der Betrag beglichen ist – hierfür Verzugszinsen verlangen. Diese belaufen sich derzeit auf circa vier Prozent“, so das BMJV weiter.

Damit der Strom wegen Zahlungsverzug nicht abgeschaltet wird

Einen besonderen Schutz gibt es zudem für Privatpersonen und Kleinstunternehmen – das sind Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro –, wenn sie laufenden Verbindlichkeiten für existenzielle Verträge nicht mehr nachkommen können. Konkret erhalten sie einen Zahlungs- oder Leistungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen zunächst bis zum 30. Juni 2020.

Der jeweilige Vertragspartner darf also bei Nichtzahlung nicht gleich durch ein Inkassounternehmen oder gerichtlich gegen den Schuldner vorgehen und Verzugszinsen geltend machen oder den Vertrag wegen Verzug kündigen und die Leistungen einstellen, zum Beispiel den Strom abschalten. Konkret geht es hier um die Zahlung der Verträge, die die Grundversorgung zum Beispiel mit Strom, Wasser, Gas und Telekommunikation der Verbraucher und Kleinstunternehmen sichern.

Das BMJV betont zudem: „Für Kleinstgewerbetreibende gilt Entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Dies können etwa auch besondere Versicherungsverträge, die sie im Rahmen ihres Betriebes benötigen, sein.“ Alle betreffenden Verträge müssen laut BMJV jedoch vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sein. Auch hier gilt, die Rückstände müssen zwar später bezahlt werden, aber ohne Verzugszinsen.

Erleichterung bei Kurzarbeit und Kreditvergabe für Firmen

Ein Betrieb, der vorübergehend aufgrund eines unvermeidbaren oder unabwendbaren Ereignisses einen bestimmten Arbeitsausfall hat, kann bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anmelden. Solche Ereignisse sind zum Beispiel Arbeitsausfälle wegen Naturkatastrophen, Lieferengpässen, Auftragsmangel oder auch Arbeitsausfällen durch das Corona-Virus. Details zur Kurzarbeit und der Beantragung enthält der Webauftritt der Bundesagentur für Arbeit und deren downloadbarer Kurzflyer „Kurzarbeitergeld“.

Der Vorteil für den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss nicht für den Arbeitslohn aufkommen, der wegen der Kurzarbeit entfällt – und zwar ohne, dass er die betroffenen Beschäftigten entlassen muss. Allerdings ist das Kurzarbeitergeld eine Erstattungsleistung, das heißt der Arbeitgeber zahlt es in der Regel zuerst an die Arbeitnehmer aus und erhält es rückwirkend von der Agentur für Arbeit zurück. Den betroffenen Arbeitnehmern stehen 60 Prozent – bei Arbeitnehmern mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns als Kurzarbeitergeld zu.

Kurzarbeit ist in der Regel ab einem bis zwölf Monaten möglich. Zudem kann Kurzarbeit angemeldet werden, wenn die Beschäftigten in einem Betrieb teilweise oder auch vollständig vom Arbeitsausfall betroffen sind. Normalerweise kann eine Firma eine Kurzarbeit nur anmelden, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist und die betroffenen Beschäftigten dadurch über zehn Prozent ihres Brutto-Monatseinkommens einbüßen würden. Aktuell gilt nun:

  • Gesetzlich wurde geregelt, dass vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 eine Kurzarbeit für Betriebe auch möglich ist, auch wenn nur zehn Prozent der Belegschaft von Arbeitsausfällen, die zu einer Reduzierung von mehr als zehn Prozent ihres Brutto-Monatseinkommens führen, betroffen sind.
  • Anders als bisher werden dem Arbeitgeber bis Ende 2020 die Sozialversicherungs-Beiträge, die er für seine betroffenen Beschäftigten für die ausgefallenen Arbeitsstunden normalerweise weiterzahlen müsste, nun komplett zurückerstattet.

Hilfskredite für Unternehmen

Daneben gibt es für Unternehmen aller Größen auch die Möglichkeit von Hilfskrediten, die über die Hausbanken beantragt werden. Ein großer Teil der Kreditabsicherung erfolgt bei diesen Sonderkrediten über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Konkret heißt es dazu vom BMF: „Die KfW übernimmt den bei Weitem größten Teil der Haftung für diese Kredite (80 Prozent bis 90 Prozent). Dafür garantiert der Bund. Das erleichtert Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern die Kreditvergabe. Um eine zügige Auszahlung zu erreichen, werden Prozesse vereinfacht, zum Beispiel durch eine Risikobewertung allein durch die Hausbank bis zu einer Kreditobergrenze von drei Millionen Euro. Bis zehn Millionen Euro findet nur eine deutliche vereinfachte Prüfung statt.“

Dazu stehen drei verschiedene Kreditprogramme zur Verfügung:

  • Der ERP-Gründerkredit für Unternehmen, die vor weniger als fünf Jahren gegründet wurden und einen Kredit für Investitionen und/oder Betriebsmittel benötigen.
  • Der KfW-Unternehmerkredit für Unternehmen, die mindestens fünf Jahre am Markt sind und einen Kredit für Investitionen und/oder Betriebsmittel benötigen.
  • Das Sonderprogramm „Direktbeteiligung an Konsortialfinanzierung“ für mittelständische und große Betriebe, die einen Kredit für Investitionen und/oder Betriebsmittel benötigen.

Für Fragen zu bestehendem oder benötigtem Versicherungsschutz – auch zu eventuellen Zahlungsschwierigkeiten – stehen wir Ihnen in diesen Tagen natürlich gerne zur Verfügung! Bitte sprechen Sie uns einfach an.


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