(verpd) In Relation zur Anzahl der bestehenden privaten Kranken(zusatz)-Versicherungen gibt es von den Versicherten schon seit Jahren nur sehr wenige Beschwerden über die Krankenversicherer. Letztes Jahr ist das Beschwerdeaufkommen sogar noch weiter gesunken, wie eine aktuelle Statistik des Ombudsmanns der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zeigt. Dieser Ombudsmann ist eine neutrale Schlichtungsstelle, an die sich Versicherte einer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung wenden können, wenn sie sich über den Versicherer beschweren möchten.
Wer eine private Krankenvoll-, Krankenzusatz- oder Pflegezusatz-Versicherung hat und zum Beispiel mit der Beratung oder Leistungsregulierung seines Versicherers oder Vermittlers nicht zufrieden ist, kann sich an den Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Der genannte PKV-Ombudsmann ist eine neutrale Schiedsstelle, die im Streitfall einen Einigungsvorschlag vorlegt, der von den Versicherern in der Regel angenommen wird.
Für den Versicherten beziehungsweise Versicherungskunden ist diese Art der Schlichtung gebührenfrei, er trägt also bei der Streitschlichtung durch den PKV-Ombudsmann kein Kostenrisiko. Nach dem aktuellen jährlichen Tätigkeitsbericht des genannten Ombudsmanns hat sich das bereits seit Jahren niedrige Beschwerdeaufkommen letztes Jahr sogar nochmals deutlich reduziert.
Extrem niedrige Beschwerdequote
Wie aus dem jüngsten Tätigkeitsbericht hervorgeht, wurden von Versicherungskunden letztes Jahr 5.953 Anträge auf Schlichtung beim PKV-Ombudsmann eingereicht – und damit 1.395 Beschwerden weniger als noch in 2018. Das ist seit 2010 die bisher niedrigste Beschwerdeanzahl. Für 951 der 5.953 Beschwerden in 2019 war der PKV-Ombudsmann zudem nicht zuständig, da es sich hier beispielsweise um Streitigkeiten mit der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung handelte.
Ein weiterer Grund, warum eine Beschwerde nicht angenommen wird, ist, wenn der Versicherungskunde sein Anliegen vorher nicht dem Versicherer mitteilt. Insgesamt waren es in 2019 somit 5.002 zulässige Beschwerden. Im Vergleich der Anzahl der zugelassenen Beschwerden zur Gesamtzahl der über 44 Millionen bestehenden privaten Krankenvoll-, Krankenzusatz- und Pflegeversicherungs-Policen ergibt sich eine Beschwerdequote von rund 0,01 Prozent. Auch in den letzten zehn Jahren hatte die Beschwerdequote in etwa dieses sehr niedrige Niveau.
Die Vorteile des Schlichtungsverfahrens
Für ein Schlichtungsverfahren durch den PKV-Ombudsmann statt einer Gerichtsklage spricht für den Versicherten neben der bereits genannten Kostenfreiheit auch die kurze Verfahrensdauer. Denn ein Schlichtungsverfahren wird in der Regel innerhalb von drei bis vier Monaten abgeschlossen. Ein Gerichtsverfahren dauert häufig deutlich länger. Bei Ärger mit dem privaten Krankenversicherer oder seinem Vermittler muss man zuerst versuchen, mit dem Versicherer den Streit zu klären. Gelingt das nicht, kann man sich an den PKV-Ombudsmann wenden, wenn der Streitwert über 50 Euro liegt.
Der PKV-Ombudsmann darf jedoch nur tätig werden, wenn bezüglich des Streitfalles noch keine Gerichtsklage eingereicht wurde. Details zum Schlichtungsverfahren und zur Einreichung einer Beschwerde enthält das Webportal des PKV-Ombudsmanns. Übrigens, ist der Versicherungskunde mit dem Schlichtungsergebnis nicht zufrieden, kann er sein Recht oder seine Ansprüche nach dem Schlichtungsverfahren immer noch gerichtlich einklagen.