(verpd) Straßenschäden wie Schlaglöcher oder Risse in der Fahrbahn können zu Schäden am Fahrzeug oder auch zu Unfällen führen. Daher sollte man auf alle Fälle entsprechende Verkehrsschilder, die vor solchen Straßenschäden warnen, beachten. Doch nicht überall wird auf solche Schäden hingewiesen. Kommt es dann zu einem Kfz-Schaden oder zu einem Unfall, hängt es von diversen Kriterien ab, ob der Geschädigte eine Entschädigung von der für die Straße verantwortlichen Stelle – das kann zum Beispiel eine Kommune, ein Landkreis, ein Bundesland oder auch der Bund sein – erhält.
Die Verantwortlichen von Straßen, die sogenannten Straßenbaulastträger wie Bund, Länder, Landkreise oder Kommunen, müssen dafür sorgen, dass die Straßen in einem verkehrssicheren Zustand sind. So müssen sie unter anderem auch Straßenschäden wie Schlaglöcher oder Risse in der Fahrbahn, die für Verkehrsteilnehmer gefährlich sein können, zeitnah beseitigen oder zumindest nach Kenntnis davon bis zur Beseitigung mit einer entsprechenden Beschilderung davor warnen.
Allerdings kommt es trotz dieser Vorgaben immer wieder zu Schäden und Unfällen durch Straßenschäden. Ob ein dadurch geschädigter Verkehrsteilnehmer Schadenersatz und bei erlittenen Verletzungen auch ein Schmerzensgeld bekommt, hängt in diesen Fällen davon ab, inwieweit dem Straßenbaulastträger eine Vernachlässigung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nachgewiesen werden kann. Dabei spielen diverse Faktoren eine Rolle.
Offensichtliche Straßenschäden
So hängt es zum Beispiel von der Straßenart und der regelmäßigen Verkehrsdichte auf der Straße, aber auch vom Ausmaß der Straßenschäden ab, inwieweit ein Straßenbaulastträger für mögliche Schäden haften muss. Sind beispielsweise auf einer wenig befahrenen Straße Straßenschäden eindeutig zu erkennen, müssen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise entsprechend anpassen – und zwar auch dann, wenn seitens des Straßenbaulastträgers keine Warnhinweise angebracht wurden.
Verunfallt ein Verkehrsteilnehmer aufgrund eines solchen eigentlich eindeutig erkennbaren Straßenschadens, hat er in der Regel keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch den Straßenbaulastträger. Dies belegen diverse Gerichtsentscheidungen, wie die Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 6/11), des Landgerichts (LG) Heidelberg (Az.: 5 O 269/10) und des LG Köln (Az.: 5 O 126/07).
Und selbst wenn eine Kommune einen Straßenschaden auf einer Ortsverbindungsstraße nur notdürftig repariert, aber wegen der immer noch vorhandenen Unebenheiten beispielsweise ein Zweiradfahrer stürzt, kann es sein, dass der Geschädigte keine Entschädigung bekommt. Dies gilt nämlich dann, wenn die Gefahrenstelle offensichtlich ist, selbst wenn nicht davor gewarnt wird, wie das Urteil des LG Coburg (21 O 795/06) belegt.
Viel befahrene Straßen
Anders verhält es sich bei einer viel befahrenen Straße wie einer Haupt-, Bundes-, Schnellstraße oder Autobahn. Damit die Verkehrssicherungs-Pflicht erfüllt ist, müsste der Straßenbaulastträger gefährliche Straßenschäden umgehend sperren und die Gefahrenstellen beseitigen. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn der Straßenbaulastträger bei Schlaglöchern mit einer Tiefe von 20 Zentimetern nur Warnschilder aufstellt, wie die Gerichtsurteile des OLG Hamm (Az.: 11 U 52/12), des OLG Naumburg (Az.: 10 U 13/12) und des OLG Koblenz (Az.: 12 U 1255/07) belegen.
Grundsätzlich lässt sich aus der Verkehrssicherungs-Pflicht der Straßenbaulastträger jedoch nicht ableiten, dass alle Straßen, selbst wenn es sich um Haupt- und andere viel befahrene Straßen handelt, immer in einem vollkommen gefahrlosen Zustand gehalten werden müssen, wie aus einigen Gerichtsurteilen hervorgeht.
Bei Autobahnen muss der Straßenbauträger jedoch bereits gegen sich bildende Schlaglöcher vorgehen. Selbst vor kleineren Straßenschäden wie Schlaglöchern mit zehn Zentimeter Tiefe muss auf einer Autobahn in ausreichendem Maße bis zu deren Beseitigung gewarnt werden, wie das Urteil des LG Halle (Az.: 4 O 774/11) belegt.
Das sollte man im Schadenfall beachten
Ist man wegen eines Straßenschadens verunfallt beziehungsweise hat einen Personen- und/oder Sachschaden erlitten, ist es wichtig, umgehend entsprechende Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeld-Forderungen beim zuständigen Straßenbaulastträger geltend zu machen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) rät Betroffenen, noch am Unfallort Beweise zu sichern, um dem jeweiligen Straßenbaulastträger eine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nachweisen zu können.
Wichtig ist es, unter anderem die Art und das Ausmaß der Straßenschäden, die Verkehrsbeschilderung an der Unfallstelle und die entstandenen Fahrzeugschäden zu belegen. Beispielsweise ist es sinnvoll, Fotoaufnahmen von der Unfallstelle, dem konkreten Straßenschaden und dem Schaden am Fahrzeug zu machen.
Legt man für die Fotoaufnahmen einen Meterstab oder einen anderen Gegenstand auf und/oder in das Schlagloch oder den Riss lässt sich damit das Ausmaß des Straßenschadens nach Größe und Tiefe detailliert dokumentieren. Um zu beweisen, dass keine oder nur unzureichende Warnhinweise an der Gefahrenstelle waren, helfen Zeugenaussagen, ein Unfallbericht der Polizei sowie auch eigene Fotos vom Unfallort.
Kostenschutz
Ist man als Geschädigter überzeugt, dass der Straßenbaulastträger für einen erlittenen Schaden haften muss, kann man sein Recht per Anwalt und gerichtlich einfordern. Eine passende Rechtsschutz-Versicherung übernimmt das Kostenrisiko, sofern man sich vorab vom Versicherer eine Leistungszusage für den betreffenden Fall einholt.
Wurde das Kfz beschädigt oder ist man mit dem Kfz verunfallt, übernimmt die Streit- und Prozesskosten eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Police. Wer als Fußgänger oder Fahrradfahrer zu Schaden kommt, dem hilft in Bezug auf die Kosten eines Rechtsstreits eine Privatrechtsschutz-Police weiter.
Haftet der Straßenbaulastträger nicht für den Schaden, bleibt der Geschädigte auf seinen Schadenkosten sitzen – außer er hat eine Vollkaskoversicherung. Denn einen Kfz-Schaden am eigenen Pkw, der unter anderem bei einem Unfall infolge eines Straßenschadens und ohne grobe Fahrlässigkeit des Fahrers entstanden ist, erstattet eine bestehende Vollkaskoversicherung abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung.