(verpd) Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden Firmenfahrzeuge, die auch privat genutzt werden könnten, tatsächlich auch im Privatbereich gefahren. Dieser Beweis des ersten Anscheins kann jedoch entkräftet werden, wenn ein zusätzliches privates Fahrzeug zur Verfügung steht, welches in Status und Gebrauchswert mit dem des Firmenfahrzeugs vergleichbar ist. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 9 K 104/19).
Im Betriebsvermögen einer Firma, die als GmbH & Co. KG firmiert, befand sich ein neu angeschaffter Pkw, welcher nach Angaben des alleinigen Kommanditisten des Unternehmens ausschließlich für Firmenzwecke genutzt wurde. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Das Finanzamt glaubte dem Kommanditisten jedoch nicht, dass das Auto nur für Geschäftswagen genutzt wird. Im Rahmen einer Außenprüfung unterstellte der Prüfer des Finanzamts, dass das Fahrzeug angesichts seiner Art und Ausstattung von dem Kläger durchaus auch privat genutzt wurde.
Der Privatanteil sei daher im Rahmen der sogenannten Ein-Prozent-Regelung zu versteuern. Gegen den entsprechenden Bescheid des Finanzamts legte der Kommanditist Einspruch ein. Er argumentierte, dass er für private Fahrten ausschließlich seinen in seinem Privatvermögen befindlichen mehr als 20 Jahre alten Mercedes Benz C 280 T nutze.
Gericht sah den Beweis des ersten Anscheins als entkräftet an
Die Behörde wies den Einspruch als unbegründet zurück. Nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins müsse davon ausgegangen werden, dass auch das Firmenfahrzeug privat genutzt werde. Denn das sei nicht nur deutlich komfortabler und sicherer als der Mercedes und weniger reparaturanfällig. Es verfüge auch über einen höheren Status.
Weil man sich nicht einigen konnte, zog der Steuerpflichtige vor Gericht. Dort handelte sich das Finanzamt eine Niederlage ein. Die Richter gelangten nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die beiden Autos zwar nicht von ihrer technischen Ausstattung, wohl aber von ihrem Status und Gebrauchswert als gleichwertig anzusehen seien. Der Kläger habe daher den Beweis des ersten Anscheins entkräftet, dass er sein Firmenfahrzeug auch privat nutze.
Denn unter dem Begriff „Gebrauchswert“ sei der Wert einer Sache hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit und ihrer Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke zu verstehen. Das Alter spiele hingegen eine eher untergeordnete Rolle.
Privat-Pkw wurde von den Richtern als gleichwertig angesehen
Bei einem Vergleich von zwei Fahrzeugen würden vielmehr Umstände wie die Motorleistung, der Hubraum und die zu erzielende Höchstgeschwindigkeit eine Rolle spielen. Unter diesen Gesichtspunkten seien die beiden Fahrzeuge aber durchaus gleichwertig.
Das Gericht wies in einer Stellungnahme zu seiner Entscheidung darauf hin, dass sie in der Praxis der Betriebsprüfungen eine große Rolle spielt.
Denn es sei das erste Urteil eines Finanzgerichts, welches sich mit der Frage auseinandersetze, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit in puncto Status und Gebrauchswert zu stellen seien.