Alles rund um die Grundrente

(verpd) Vor Kurzem haben Bundesrat und Bundestag die Grundrente mit Beginn am 1. Januar 2021 für bisherige und künftige Bezieher einer Altersrente beschlossen. Laut Bundesregierung sollen diejenigen, die mindestens 33 Jahre gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt haben, aber aufgrund eines unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommens nur eine kleine Rente bekämen, einen Rentenzuschlag erhalten. Dieser Rentenzuschlag ist jedoch keine Sozialhilfeleistung, sondern stelle eine Würdigung der Lebensleistung dar.

Um die Lebensleistung derjenigen zu honorieren, die zwar mindestens 33 Jahre gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt haben, aber dennoch nur eine geringe Altersrente aufgrund eines bisher niedrigen Erwerbseinkommen bekommen, wurde jüngst die Grundrente eingeführt. Laut Beschluss von Bundestag und Bundesrat tritt sie am 1. Januar 2021 in Kraft

Die Grundrente ist keine Sozialhilfeleistung, sondern ein Zuschlag (Grundrentenzuschlag) zur gesetzlichen Altersrente, deren Höhe mitunter von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), die man zum Beispiel als Arbeitnehmer erreicht hat, abhängt. Laut Bundesregierung werden aktuell rund 1,3 Millionen Bezieher einer gesetzlichen Altersrente davon profitieren. Die Grundrente gilt jedoch nicht nur für die aktuellen Rentner, sondern auch für künftige Bezieher einer gesetzlichen Altersrente, sofern sie die dafür vorgegebenen Kriterien erfüllen.

Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten notwendig

Einen Anspruch auf eine Grundrente beziehungsweise einen Grundrentenzuschlag von maximal aktuell knapp 405 Euro zur normalen Altersrente hat nur, wer mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) hat.

Während dieser gesamten Zeit darf der gesetzlich Rentenversicherte im Schnitt nicht weniger als 30 Prozent und nicht mehr als 80 Prozent des Durchschnitts-Verdienstes aller gesetzlich Rentenversicherten gehabt haben.

Die Grundrentenzeiten

Die als Grundrentenzeiten gewerteten Zeiten sind unter anderem die meisten – aber nicht alle – der sogenannten Beitrags-, Anrechnungs– und Berücksichtigungszeiten in der GRV. Zu den Beitragszeiten gehören zum Beispiel Zeiten, in denen ein Beschäftigter von seinem Einkommen Pflichtbeiträge zur GRV gezahlt hat. Auch Beitrags- und Berücksichtigungszeiten für die Zeiten der Kindererziehung und für Zeiten, in denen man Angehörige gepflegt hat, zählen als Grundrentenzeiten.

Nicht als Grundrentenzeiten zählen Zeiten, in denen man arbeitslos war und Arbeitslosengeld I oder II (Hartz IV) bezogen hat. Ebenfalls nicht dazu gehören Zeiten der Schulausbildung, Zeiten, in denen man als Minijobber keine eignen GRV-Beiträge entrichtet hat sowie Zeiten, in denen man nur freiwillige Beiträge und keine Pflichtbeiträge in die GRV gezahlt wurden. Auch Zurechnungszeiten, wie sie zum Beispiel bei einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente üblich sind, werden nicht als Grundrentenzeiten gewertet.

„Gleitzone“ bei der Grundrente

Wer mindestens 33, aber weniger als 35 Grundrentenzeiten hat, erhält einen gestaffelten, und wer mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen kann, einen vollen Grundrentenzuschlag. Die Höhe der Grundrente berechnet sich aus den Jahren, in denen das Einkommen, für das eine Grundrentenzeit angefallen ist, zwischen 30 und 80 Prozent des damaligen Durchschnittseinkommens der GRV-Versicherten lag.

Der Betroffene hat damit in diesen Jahren jeweils zwischen 0,3 und 0,8 Entgeltpunkten – ein wichtiger Faktor zur Berechnung der Rentenhöhe – erreicht. Diese erreichten Entgeltpunkte werden verdoppelt, maximal jedoch auf 0,8 Entgeltpunkte für das jeweilige Jahr erhöht. Der Erhöhungswert der Entgeltpunkte multipliziert mit den entsprechenden Jahren – maximal jedoch 35 Jahren – und dem aktuellen Rentenwert abzüglich eines 12,5-prozentigen Abschlags ergibt die aktuelle Höhe des Grundrentenzuschlags zur Altersrente.

Nicht vermögens-, aber einkommensabhängig

Die Grundrente wird unabhängig vom Vermögen gezahlt, deren Höhe ist jedoch unter anderem abhängig vom Einkommen. Bei einem Gesamteinkommen – dazu zählen zum Beispiel gesetzliche Renten, Grundrentenzuschlag und sonstige einkommensteuer-pflichtige Einkünfte wie Mieteinnahmen – von bis zu monatlich 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Ehepaare erhält man die Grundrente ohne Abzüge.

Liegen die steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt über diesem Mindestfreibetrag, aber unter 1.600 Euro als Alleinstehender oder 2.300 Euro als Paar, werden 60 Prozent des den Mindestfreibetrag übersteigenden Einkommens vom Grundrentenzuschlag abgezogen. Ist das steuerpflichtige Einkommen höher als der maximale Freibetrag, wird die Grundrente um 100 Prozent des den maximalen Freibetrag übersteigenden Betrages gekürzt.

Kein Antrag notwendig

Die Grundrente muss nicht beantragt werden. Doch auch wenn sie bereits am 1. Januar 2021 gilt, können Rentenbezieher, denen eine solche Grundrente zusteht, erst ab Juli 2021 bis Ende 2022 mit der Zustellung eines entsprechenden Grundrentenbescheides rechnen. Die Grundrentenzuschläge werden jedoch rückwirkend nachgezahlt. „Die Gründe für diese langen Bearbeitungszeiten liegen in dem erheblichen Verwaltungsaufwand, der mit der Einführung der Grundrente verbunden ist“, wie der DRV betont.

Reichen alle Einkünfte wie Altersrente, Grundrentenzuschlag und sonstige Einkommen sowie das vorhandene Vermögen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken, kann auch mit einer Grundrente eine Grundsicherung im Alter beantragt werden. Detaillierte Informationen zur Grundrente enthalten die Webauftritte des DRV und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die beim DRV kostenlos downloadbare Broschüre „Grundrente: Fragen und Antworten“. Berechnungsbeispiele zur Grundrente sind im Webauftritt des DRV abrufbar.


Für eine persönliche Analyse Ihrer Altersvorsorge-Situation sprechen Sie uns gerne jederzeit an.


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