Schon die Ausbildungssuche zählt für die Rente

(verpd) Häufig kann ein Schulabgänger nicht innerhalb eines Monats, nachdem er seine Schulzeit beendet hat, eine Ausbildung beginnen. In dem Fall sollte sich der Schulabgänger umgehend bei der Agentur für Arbeit melden, denn auch die Zeit zwischen Schulende und Ausbildungsbeginn kann für die späteren Ansprüche auf eine gesetzliche Rente entscheidend sein.

Alle Schulabgänger zwischen dem 17. und vor dem 25. Lebensjahr, die nach Beendigung der Schulzeit innerhalb eines Monats noch keine Ausbildung beginnen, sollten sich umgehend bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Die Zeit der Ausbildungsplatzsuche wird nämlich nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als Anrechnungszeit berücksichtigt, sofern man bei der Agentur für Arbeit mindestens einen Kalendermonat als ausbildungssuchend gemeldet ist. Und dies gilt auch, wenn wie bei Schulabgängern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Auf eine zustehende Anrechnungszeit sollte man nicht verzichten. Denn sie wird unter anderem bei der Erfüllung einer notwendigen 35-jährigen Mindest-Versicherungszeit (Wartezeit) für die gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte oder auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mitberücksichtigt.

Anrechnungszeit bei beruflicher Ausbildung …

Für die Anrechnungszeit, die in Paragraf 58 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) geregelt ist, ist es übrigens nicht relevant, ob der Schulabgänger einen Schulabschluss hat oder nicht.

Die Anrechnungszeit für die Zeit der Ausbildungsplatzsuche beginnt frühestens ab dem Tag, ab dem sich der Schulabgänger bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet hat und endet mit dem Tag der beruflichen Ausbildung, spätestens mit dem 25. Lebensjahr. Erfolgt die Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht, kann es sein, dass diese Zeit nicht angerechnet wird.

Laut DRV gilt zudem, dass ab 25-Jährige sich die Zeit der Ausbildungssuche nur als Anrechnungszeit anrechnen lassen können, wenn sie „unmittelbar vorher gearbeitet oder einen Bundesfreiwilligen-Dienst beziehungsweise freiwilligen Wehrdienst absolviert“ haben.

… und bei schulischer Ausbildung oder Studium

Wer nach dem 17. Lebensjahr weiterhin eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht, um ein Studium oder eine schulische Ausbildung zu absolvieren oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilzunehmen, hat Anspruch auf eine Anrechnungszeit von maximal acht Jahren.

Diese beginnt mit Ende des 17. Lebensjahres und endet mit dem Berufs- beziehungsweise Studiumsende, spätestens jedoch nach acht Jahren. Die Anrechnungszeit ist jedoch unabhängig davon, ob man tatsächlich den angestrebten Abschluss (Berufs- oder Studienabschluss) erreicht hat. Auch die Zeiten zwischen Schulende und Studienbeginn zählen mit dazu.

Um eine Anrechnungszeit aufgrund einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums zu bekommen, muss man jedoch dem Träger der Rentenversicherung die absolvierten Schul- oder Studienzeiten zum Beispiel durch eine Studienzeiten-Bescheinigung der Hochschule nachweisen können.

Rentenansprüche prüfen

Grundsätzlich sollte jeder noch weit vor dem Rentenbeginn prüfen, ob diese Anrechnungszeiten korrekt erfasst wurden. Möglich ist dies unter anderem mithilfe der ersten Renteninformationen, die man ab dem 27. Lebensjahr von der DRV jährlich erhält, sofern man über mindestens fünf Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt.

Fehlen Anrechnungszeiten, sollte man sich umgehend an die örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV wenden und eine Berichtigung der Rentenzeiten im Rentenkonto fordern. Allgemeine Informationen zum Thema Anrechnungszeiten gibt es auch bei der kostenlosen DRV-Service-Hotline 0800 10004800.

Bei Fragen, inwieweit die gesetzliche und eventuell vorhandene private Altersvorsorge reicht sowie zu sonstigen Versicherungsthemen, beispielsweise ob und wie lange man als Schulabgänger in den Versicherungsverträgen der Eltern mitversichert ist, helfen wir gerne weiter.


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