(verpd) Wer eine Ausbildung in Kürze beginnt oder bereits begonnen hat, sollte sich über seine eigene Absicherung Gedanken machen. Denn junge Auszubildende sind zwar in einigen Bereichen weiterhin über eventuell bestehende Versicherungspolicen der Eltern mitabgesichert, allerdings nicht in allen.
Vom Rechtsstreit über eine unfallbedingte Invalidität bis hin zu Schäden, die man aufgrund eines Missgeschicks anderen zufügt – bereits Auszubildende unterliegen diversen Risiken, die im Falle des Falles ihre finanzielle Existenz gefährden können.
Für manche dieser Gefahren besteht für Auszubildende, selbst wenn sie volljährig sind, unter Umständen bereits über vorhandene Versicherungs-Policen der Eltern ein Versicherungsschutz. Bei manch anderen Risiken muss der Auszubildende selbst dafür sorgen, dass er ausreichend abgesichert ist.
Schutz für die Folgen eigener Missgeschicke
Eine der wichtigsten Versicherungspolicen für alle Bürger ist die Privathaftpflicht-Versicherung. Wer nämlich einen anderen versehentlich schädigt, haftet für den angerichteten Schaden in unbegrenzter Höhe mit seinem gesamten jetzigen und künftigen Einkommen und Vermögen. Hat man zum Beispiel während eines Besuchs bei Freunden versehentlich ein Glas mit Rotwein auf dessen Teppich geschüttet, muss man für die Beseitigung des Flecks aufkommen.
Das Gleiche gilt, wenn man als Fußgänger oder Radfahrer einen Verkehrsunfall verursacht hat. Auch dann muss man für die dabei entstandenen Personen-, Sach- und Vermögensschäden einstehen. Derartige und diverse andere Schäden, die der Versicherte fahrlässig verursacht hat, übernimmt eine bestehende Privathaftpflicht-Police. Sie wehrt aber auch unberechtigte oder überhöhte Forderungen, die an den Versicherten von Dritten gestellt werden, ab.
Haben bereits die Eltern eine solche Privathaftpflicht-Versicherung, sind in der Regel die minderjährigen Kinder, aber auch volljährige, unverheiratete Kinder, solange sie noch in der ersten Berufsausbildung sind, kostenfrei mitversichert. Bei manchen, teils älteren Policen kann in den Versicherungs-Bedingungen zudem vereinbart sein, dass das Höchstalter, bis zu dem ein Kind in der Police der Eltern mitabgesichert ist, bei maximal dem 25. oder 27. Lebensjahr liegt.
Schutz bei Rechtsstreitigkeiten
Ähnliches gilt in einer für die Eltern bestehenden Privat- und Berufs-Rechtsschutz-Versicherung. Auch hier sind volljährige Kinder weiterhin bei einer bestehenden Police der Eltern mitversichert, sofern die im Versicherungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Policenvereinbarung sind in der Regel ledige, volljährige Kinder entweder so lange mitversichert, bis sie die Erstausbildung beendet haben und sonst keine Berufstätigkeit ausüben, oder solange sie keine dauerhafte berufliche Tätigkeit mit einem leistungsbezogenen Entgelt ausüben.
Eine Ausbildungsvergütung gilt nicht als leistungsbezogenes Entgelt, das heißt, Auszubildende sind in beiden genannten Varianten mitversichert. In einigen Policen gibt es allerdings ein vorgegebenes Höchstalter für die kostenlose Mitversicherung der Kinder, wie das 25. oder 27. Lebensjahr.
Für die kostenlose Mitversicherung bei der Privathaftpflicht- und/oder Privatrechtsschutz-Police spielt es im Übrigen normalerweise keine Rolle, ob man als volljähriger Auszubildender noch bei den Eltern wohnt oder bereits eine eigene Wohnung hat.
Mit dem Kfz unterwegs
Wer als Auszubildender einen eigenen Führerschein hat und auch mit Fahrzeugen fährt, welche nicht auf die Eltern zugelassen sind oder bereits ein auf sich angemeldetes Kfz besitzt, sollte eine eigene Fahrerrechtsschutz-Police oder bei Kfz-Besitz eine Verkehrsrechtsschutz-Police haben.
Denn in vielen Verkehrsrechtsschutz-Policen der Eltern ist ein volljähriges Kind in seiner Eigenschaft als Fahrer nur versichert, sofern es mit einem auf die Eltern angemeldeten Kfz fährt.
Fährt der Azubi jedoch ein Auto, das auf ihn selbst zugelassen und nicht im Rechtsschutzvertrag der Eltern versichert ist, oder ist er mit dem Fahrzeug eines Freundes, für das keine Rechtsschutz-Versicherung besteht, unterwegs, hat er ohne eigene Police keine Rechtsschutzabsicherung.
Absicherung für den eigenen Hausrat …
Haben die Eltern eines Azubis eine Hausratversicherung, ist in der Regel auch sein Hausrat weiterhin mitversichert, solange er zu Hause wohnt und noch keinen eigenen Hausstand gegründet hat. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) gilt ein WG-Zimmer nicht als eigener Hausstand. Somit ist das Inventar des Azubis im WG-Zimmer in der Hausratpolice der Eltern, sofern ein Außenversicherungs-Schutz im Vertrag vereinbart ist, ebenfalls mitversichert.
Zahlreiche Versicherer bieten im Rahmen der Hausratversicherung teils gegen Aufpreis auch eine Mitversicherung des Hausrates der Kinder bis zu einer bestimmten Versicherungssumme an, wenn diese nur wegen einer Ausbildung längere Zeit woanders wohnen.
Hat man als Azubi jedoch dauerhaft eine eigene (Miet-)Wohnung, also nicht nur für die Dauer der Ausbildung, benötigt man in der Regel eine eigene Hausratpolice zur Absicherung der eigenen Möbel, Kleidung, Elektrogeräte und des sonstigen Hausrates.
… und die Arbeitskraft
Eine bereits für junge Leute weitere wichtige private Absicherung bietet die private Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung. Denn ohne eine solche Police drohen bei einer krankheits- oder unfallbedingten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit dauerhaft erhebliche Einkommenseinbußen und finanzielle Schwierigkeiten.
Der Schutz der Sozialversicherungen, zum Beispiel mit einer Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), reicht bei einer Erwerbsunfähigkeit nämlich nicht, um das Einkommen zu erhalten, das ohne die Erwerbsunfähigkeit zu erwarten gewesen wäre. Zudem haben Auszubildende meist nicht sofort einen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus der GRV.
So hat ein Auszubildender innerhalb des ersten Ausbildungsjahres in der Regel nur Anspruch darauf, wenn er wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit erwerbsunfähig wird oder in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung zwölf Monate lang Pflichtbeiträge in die GRV gezahlt hat. Übrigens: Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es schon lange keine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente mehr für alle Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind.
Die Krankenversicherung eines Auszubildenden
Für den Azubi entfällt mit Beginn der Ausbildung eine eventuell bestehende kostenlose Familienversicherung über die gesetzliche Krankenkasse, einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei der eventuell die Eltern versichert sind. Während der Ausbildung ist der Azubi nämlich automatisch in den Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert und muss von seinem Lohn entsprechende Sozialabgaben leisten.
Bis zu 14 Tage nach Ausbildungsbeginn kann sich der Azubi in der Regel für eine bestimmte Krankenkasse entscheiden, bei der er krankenversichert sein will. Ansonsten meldet der Ausbildungsbetrieb den Azubi üblicherweise bei der Krankenkasse an, bei der er bisher versichert war. Der allgemeine GKV-Beitragssatz, den der Azubi anteilig von seinem Lohn zu zahlen hat, beträgt 7,3 Prozent. Zudem hat jede Krankenkasse das Recht, je nach Finanzlage einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zu erheben, der ebenfalls zur Hälfte vom Azubi zu tragen ist.
Dieser Zusatzbeitragssatz ist je nach Krankenkasse unterschiedlich. Ein Wechsel in eine andere beziehungsweise günstigere Krankenkasse ist jedoch frühestens nach 18 Monaten, nachdem man erstmals in der bisherigen Krankenkasse versichert war, möglich. Weitere Details zu den Kündigungsmöglichkeiten und dem Krankenkassenwechsel enthält das Webportal des Bundesministeriums für Gesundheit.
Beratung hilft Absicherungslücken zu vermeiden
Wer mehr Leistungen wünscht, als die Krankenkassen bieten können – diese müssen sich nämlich im Rahmen der GKV an gesetzlich festgelegte Leistungsvorgaben halten –, kann bereits als Azubi auch eine private Krankenzusatz-Versicherung abschließen.
Derartige Policen gibt es unter anderem für Leistungen im Bereich Heilpraktiker, Zahnarztbehandlungen und stationäre Behandlungen wie für eine Einzelzimmer-Unterbringung. Je jünger man bei Vertragsabschluss ist, desto niedriger ist die Versicherungsprämie.
Grundsätzlich empfiehlt sich für Auszubildende ein Beratungsgespräch mit einem Versicherungsexperten. (Gerne stehen wir für eine entsprechende Beratung zur Verfügung.) Gemeinsam kann die jeweilige Situation analysiert und geklärt werden, wo eventuell noch Absicherungslücken bestehen oder bereits Schutz durch eine kostenlose Mitversicherung bei den Eltern gegeben ist.