6.12.2019 (verpd) Bei der Nutzung eines Dienstfahrzeuges kam es zu einem Schaden, weil beim Abstellen auf einer abschüssigen Straße lediglich ein Gang eingelegt wurde. In so einem Fall ist der Nutzer seinem Arbeitgeber gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, weil der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg in einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 1 Ca 1225/18).
Ein Arbeitnehmer war bei einem großen Postdienstleister als Zusteller beschäftigt. Für seine Tätigkeit wurde ihm ein VW-Transporter überlassen. Diesen stellte er eines Tages beim Zustellen einer Sendung auf einer abschüssigen Straße ab, welche ein Gefälle von zehn Prozent aufwies. Doch obwohl er einen Gang eingelegt hatte, rollte das Fahrzeug plötzlich los, überquerte die Fahrbahn und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite zum Stehen. Zuvor hatte es noch einen großen Steinblock überrollt.
Bei dem Vorfall wurden der Achsträger und die Stoßdämpfer des Autos beschädigt. Dadurch entstanden Reparaturkosten in Höhe von etwas mehr als 870 Euro. Diese machte der Arbeitgeber gegenüber seinem Beschäftigten geltend. Denn dieser habe den Schaden grob fahrlässig verursacht. Dieser Argumentation schloss sich das Siegburger Arbeitsgericht an. Es gab der Klage des Postdienstleisters auf Ersatz des entstandenen Schadens in vollem Umfang statt.
Nicht ohne zweifache Sicherung
Die Richter stimmten zwar mit dem Postzusteller in einer Sache überein. So hafte ein Arbeitnehmer für Schäden an Dienstfahrzeugen, die durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit entstehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach der Beweisaufnahme ging das Gericht aber davon aus, dass der Mitarbeiter zwar nicht vorsätzlich, aber grob fahrlässig gehandelt hatte. Denn er habe den Transporter vor dem Aussteigen an der abschüssigen Straße lediglich durch das Einlegen eines Gangs gesichert.
Bei stärkeren Gefällen wäre er jedoch dazu verpflichtet gewesen, das Auto zweifach zu sichern. Dazu hätte er den ersten Gang einlegen und zusätzlich die Handbremse betätigen müssen. Das habe er jedoch unterlassen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
Wie diverse andere Gerichtsurteile zeigen, wird bei einer mittleren Fahrlässigkeit je nach Umstand sowie Billigkeit und Zumutbarkeit der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Bei einer leichten Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber in der Regel den Schaden alleine.
Einschränkungen zur Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers
Allerdings gibt es auch bei einer mittleren oder sogar groben Fahrlässigkeit Einschränkungen zur Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers. Laut gängiger Rechtsprechung muss ein Arbeitnehmer in diesen Fällen unter Umständen nur einen kleinen Teil des Schadens tragen, wenn der Arbeitsverdienst die Schadenhöhe um ein x-Faches übersteigt.
Das Gleiche gilt auch, wenn der Arbeitgeber beispielsweise durch eine Versicherungspolice den Schaden hätte reduzieren können. Dies wäre bei einem Firmenfahrzeug zum Beispiel mithilfe einer Vollkaskoversicherung möglich, bei der der Arbeitnehmer je nachdem hier „nur“ die Selbstbeteiligung zu trägen hätte.
Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung hilft einem Arbeitnehmer auch in einem solchen Streitfall weiter. Sie übernimmt unter anderem die Kosten für einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber, wenn dieser ungerechtfertigt oder in überhöhtem Maße einen Schadenersatz vom Arbeitnehmer einfordert, sofern der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat.