Trotz Verkehrsunfall keine teurere Kfz-Versicherung

13.12.2019 (verpd) Wer nach einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall eine Schlechterstellung seines Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung verhindern will, kann bis zu einer bestimmten Frist den angerichteten Unfallschaden selbst bezahlen. Doch dies ist finanziell meist nur bei einem Bagatellschaden sinnvoll. Es gibt aber auch noch zwei vertragliche Varianten, bei denen sich – sofern eine davon im Kfz-Versicherungsvertrag vereinbart ist – der Versicherungsbeitrag aufgrund eines verursachten Unfalles nicht ändert.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt, wenn mit dem darin versicherten Fahrzeug ein Kfz-Unfall schuldhaft verursacht wurde, den dabei erlittenen Schaden der anderen wie der Unfallgegner. In der Folge wird jedoch Anfang des nächsten Kalenderjahres die Schadenfreiheitsklassen-Einstufung (SF-Klasse) der Kfz-Versicherung und damit der Schadenfreiheitsrabatt (SFR), nach dem sich die Versicherungsbeitrags-Höhe berechnet, schlechtergestellt.

Das heißt, aufgrund eines selbst verursachten Verkehrsunfalles, bei dem die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Entschädigung an andere zahlen musste, wird die eigene Kfz-Versicherung teurer. Wie hoch die Schlechterstellung der SF-Klasse und somit des SFR ausfällt, ist in den Versicherungs-Bedingungen, die der Kfz-Police zugrunde liegenden, geregelt. Schon ein selbst verursachter Kfz-Unfall kann beispielsweise dazu führen, dass es zu einer Verdoppelung der Kfz-Versicherungsprämie kommt.

Unfallschaden zurückzahlen, um Prämien zu sparen

Je mehr Unfälle man in einem Jahr verursacht, desto höher ist die Schlechterstellung der SF-Klasse und des SFR. Dagegen hat die Höhe der vom Kfz-Versicherer an den Unfallgegner gezahlten Entschädigung keinen Einfluss auf die Höhe der Schlechterstellung von SF-Klasse und SFR. Die Versicherungsprämie verteuert sich im gleichen Maße, egal ob der Kfz-Versicherer 500 Euro oder 50.000 Euro für einen Kfz-Unfall an die Unfallgegner bezahlen musste. So können schon kleinere Bagatellunfälle dazu führen, dass sich die Kfz-Versicherungsprämie um mehr als das Doppelte erhöht.

Um eine Schlechterstellung der SF-Klasse und des SFR zu vermeiden, kann man jedoch den bereits vom Kfz-Versicherer regulierten Schaden an den Kfz-Versicherer zurückzahlen. Dies ist in der Regel innerhalb von sechs Monaten – oder je nach Vertragsvereinbarung auch länger – nach Abschluss der Schadenregulierung möglich. Gerade bei Bagatellschäden kann sich dies lohnen, sofern die Schadenhöhe niedriger ist als die Prämienerhöhung, die sich ohne die Rückzahlung in den nächsten fünf oder zehn Jahren ergeben würde.

Häufig informieren die Kfz-Versicherer ihre Versicherungskunden, wenn die gezahlte Schadensumme je Unfall nicht mehr als etwa 500 Euro oder 1.000 Euro beträgt, um ihnen eine fristgerechte Rückzahlung zu ermöglichen. Man kann aber auch beim Kfz-Versicherer nachfragen, ob es sich auszahlt, wenn man den bereits vom Versicherer regulierten Schaden eines selbst verursachten Unfalls selbst trägt.

Bagatellschäden melden oder nicht

Grundsätzlich muss ein Verkehrsunfall, sofern er dazu führen kann, dass die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den dabei entstandenen Schaden ersetzen muss, binnen einer Woche dem Kfz-Versicherer gemeldet werden. Einige Kfz-Versicherer erlauben es, sofern dies in den Versicherungs-Bedingungen geregelt ist, dass Bagatellschäden mit einem Sachschaden in Höhe von 500 Euro oder 1.000 Euro vom Unfallverursacher selbst beglichen werden, ohne dass der Unfall an den Versicherer gemeldet wird. Auch so kann man eine SFR-Schlechterstellung vermeiden.

Stellt man jedoch fest, dass es für einen besser wäre, wenn der Kfz-Versicherer den bereits vorab an den Unfallgegner selbst gezahlten Bagatellschaden doch übernehmen würde, kann man diesen Kleinschaden noch bis Ende des entsprechenden Unfalljahres an den Versicherer melden. Alle im Dezember angefallene Bagatellschäden können je nach Vertragsvereinbarung häufig auch noch bis spätestens 31. Januar des nächsten Jahres dem Kfz-Versicherer nachgemeldet werden.

Wer in Erwägung zieht, einen Bagatellschaden aus der eigenen Tasche an den Unfallgegner zu zahlen, ohne den Unfall dem Kfz-Versicherer zu melden, sollte sich vorsorglich beim Kfz-Versicherer nach den entsprechenden Meldefristen erkundigen.

Vertraglich vereinbarter Rabattschutz

Eine weitere Möglichkeit, um trotz eines verursachten Kfz-Unfalles eine SF-Klassen-Schlechterstellung beziehungsweise eine Beitragserhöhung zu vermeiden, kann oft teils optional im Kfz-Versicherungsvertrag selbst vereinbart werden – sofern noch kein Unfall passiert ist. Manche Kfz-Versicherer bieten dazu in ihren Kfz-Policen – teils in Abhängigkeit vom Alter des Fahrers und/oder der bisher erreichten SF-Klasse – eine Rabattretter- oder Rabattschutzklausel an.

Bei der Rabattretterklausel verzichtet der Kfz-Versicherer nach einem Schadenfall auf eine Erhöhung des Versicherungsbeitrages im nächsten Kalenderjahr. So kann vereinbart sein, dass aufgrund eines Unfalles zwar die SF-Klasse schlechtergestellt wird, der bisherige SFR als Grundlage für die Prämienberechnung aber gleich bleibt, sodass sich zwar die SF-Klasse verschlechtert, die Prämie sich jedoch deswegen nicht verändert.

Bei einer vereinbarten Rabattschutzklausel erfolgt dagegen trotz eines verursachten Verkehrsunfalles keine Schlechterstellung der SF-Klasse und des SFR. Je nach Vereinbarung bleiben damit die SF-Klasse und der SFR im nächsten Jahr auf dem bisherigen Stand oder beide werden sogar so gestellt, als wenn es keinen Unfall gegeben hätte.

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