6.1.2020 (verpd) Seit Anfang 2015 gibt es hierzulande einen gesetzlichen Mindestlohn. Bereits seit 2018 steht fest, dass der Mindestlohn ab 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro pro Arbeitsstunde angehoben wird. Doch nicht jeder Beschäftigte wie zum Beispiel Auszubildende haben ein Anrecht auf einen Mindestlohn. Allerdings gibt es, wie vor Kurzem gesetzlich beschlossen, zumindest für alle, die ab 2020 eine Berufsausbildung beginnen, nun eine Ausbildungsvergütung von wenigstens 515 Euro im Monat
Die Höhe des Mindestlohns wird laut Mindestlohngesetz (MiLoG) seit 2016 alle zwei Jahre von der Mindestlohnkommission überprüft und gegebenenfalls angepasst. In 2018 wurde beschlossen, dass der Mindestlohn nicht nur zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro, sondern auch zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro steigt.
Damit liegt der Mindestlohn pro Arbeitsstunde seit diesem Jahr zehn Prozent über dem erstmals in 2015 eingeführten Mindestlohn – damals lag er noch bei 8,50 Euro. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer, egal ob Voll- und Teilzeitbeschäftigte. Detaillierte Informationen zum Thema Mindestlohn enthalten das Webportal der Minijob-Zentrale und der herunterladbare Flyer „Mindestlohn“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Minijobber müssen unter Umständen weniger arbeiten
Demnach steht auch Minijobbern, die beispielsweise in Unternehmen oder Privathaushalten beschäftigt sind, ein Mindestlohn zu. Da ein 450-Euro-Minijobber trotz der Erhöhung des Mindestlohns auch in 2020 nicht die regelmäßige monatliche Verdiensthöhe von 450 Euro (5.400 Euro im Jahr) bis auf wenige Ausnahmefälle nicht überschreiten darf, werden sich unter Umständen seine zu leistenden Arbeitsstunden verringern.
Wer nämlich in 2019 den damaligen Mindestlohn von 9,19 Euro erhalten und damit 450 Euro monatlich verdient hatte, musste dafür im Monat fast 48,97 Stunden arbeiten. Um die 450-Euro-Grenze nicht zu überschreiten, sind es für einen 450-Euro-Jobber mit dem aktuellen Mindestlohn von 9,35 Euro seit Jahreswechsel dagegen knapp 48,13 Arbeitsstunden im Monat. Das heißt, ein 450-Euro-Minijobber spart sich gegenüber 2019 jeden Monat 50 Minuten Arbeitszeit, um mit dem Mindestlohn auf 450 Euro zu kommen.
Minijobber, die maximal 450 Euro im Monat verdienen, müssen – mit Ausnahme des gesetzlichen Rentenversicherungs-Beitrages, wenn sie sich davon nicht befreien haben lassen – keine Sozialabgaben zahlen. 450-Euro-Minijobber, die die 450 Euro Verdienstgrenze überschreiten, müssen dagegen Beiträge für die gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen und können sich, anders als 450-Euro-Kräfte, nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Weitere Informationen zum Thema Minijob gibt es im Webportal der Minijobzentrale.
Neu: „Mindestvergütung“ für Azubis
Keinen Anspruch auf einen Mindestlohn haben dagegen unter 18-Jährige ohne Berufsausbildung sowie Beschäftigte, die nicht als Arbeitnehmer gelten wie Heimarbeiter, Ehrenamtliche und Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten. Auch Auszubildende zählen nicht zu den Arbeitnehmern. Damit gilt der Mindestlohn von 9,35 Euro je Arbeitsstunde für sie nicht.
Allerdings wurde vor Kurzem eine Mindestausbildungs-Vergütung (MAV) gesetzlich eingeführt, die seit 1. Januar 2020 gilt. Konkret erhält jeder, der in 2020 eine Berufsausbildung anfängt, eine monatliche MAV in Höhe von 515 Euro. Alle, die in 2021 eine Ausbildung beginnen, erhalten eine Monats-MAV vov 550 Euro, bei denjenigen, die in 2022 eine Ausbildung anfangen, sind es 585 Euro und jeder, der in 2023 eine Berufsausbildung startet, bekommt eine Monats-MAV von 620 Euro.
Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Ausbildungsvergütung auf Basis der jeweils für den Azubi geltenden MAV laut Gesetz zudem um 18 Prozent, im dritten Ausbildungsjahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.
Das gilt bei tarifgebundenen oder nicht tarifgebundenen Firmen
Für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe gelten die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen. Nur vereinzelte tarifgebundene Ausbildungsbetriebe, bei denen die Gewerkschaft mit den Arbeitgebern in einem Tarifvertrag je nach Region oder Branche eine niedrigere Vergütung vereinbart hat, dürfen auch künftig weniger als die MAV zahlen.
Bei einem nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieb gelten grundsätzlich die gesetzlich geregelten MAV. Es muss sogar mehr gezahlt werden, wenn für die Ausbildung ein Tarifvertrag gelten würde, der eine höhere Ausbildungsvergütung wie den MAV vorschreibt, aber der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden ist. Also selbst wenn bei einem nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung über der MAV liegt, darf sie zudem nicht 20 Prozent unter der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung liegen, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt.
Auch Jugendliche in einer außerbetrieblichen Ausbildung sowie Menschen mit einer Behinderung, die beispielsweise in einem Berufsbildungswerk eine Ausbildung absolvieren, erhalten die genannte MAV, sofern der Ausbildungsbeginn ab 2020 liegt. Alle Neuregelungen zur MAV gelten jedoch nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung vor 2020 begonnen haben. Das heißt, wer zum 1. Januar 2020 bereits im ersten, zweiten oder dritten Ausbildungsjahr war, profitiert im Rahmen seiner aktuellen Berufsausbildung nicht von der neu eingeführten MAV.