7.1.2020 (verpd) Der allgemeine Beitragssatz den die gesetzlichen Krankenkassen zu gleichen Teilen von den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern verlangen, beträgt wie bereits seit einigen Jahren insgesamt 14,6 Prozent. Jede Krankenkasse kann zudem von ihren Mitgliedern einen kasseneigenen Zusatzbeitragssatz verlangen, der ebenfalls von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte zu tragen ist. Beinahe jede vierte Krankenkasse hat zum Jahresanfang diesen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz im Vergleich zu 2019 erhöht. Betroffenen Versicherten steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu.
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt bereits seit fünf Jahren 14,6 Prozent. Zudem hat jede Krankenkasse als Träger der GKV das Recht, je nach Finanzlage einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zu erheben, der ebenfalls von Arbeitnehmern und Arbeitgebern anteilig zu tragen ist. Beide GKV-Beitragssätze sind von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern je zur Hälfte zu tragen.
Während die anteilige Beitragslast im Rahmen des allgemeinen Beitragssatzes für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei je 7,3 Prozent liegt, ist die Belastung durch den Zusatzbeitragssatz je nachdem, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist, unterschiedlich. Zahlreiche Krankenkassen haben zum Jahreswechsel aufgrund ihrer Finanzlage ihren Zusatzbeitragssatz zudem angehoben, was dazu führt, dass die Beitragslast für die betroffenen Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber höher ist als noch im Vorjahr. Bei nur wenigen Krankenkassen gibt es diesbezüglich eine Reduzierung.
Änderungen bei 28 Krankenkassen
Im Detail haben von den nunmehr insgesamt 105 Krankenkassen 28 ihre Zusatzbeitragssätze geändert. Davon haben nur drei ihren Zusatzbeitragssatz reduziert, nämlich die Krankenkassen BKK B. Braun Aesculap von 1,30 auf 1,10 Prozent, die Debeka BKK von 0,80 auf 0,70 Prozent und die AOK Sachsen-Anhalt von 0,30 auf 0,00 Prozent.
Die AOK Sachsen-Anhalt ist die derzeit einzige Krankenkasse, die in 2020 keinen Zusatzbeitragssatz verlangt und somit auch die aktuell günstigste. Allerdings handelt es sich hierbei um eine regionale Krankenkasse, in der sich in der Regel nur Personen, die in Sachsen-Anhalt beschäftigt oder ansässig sind, versichern können.
Die höchste Anhebung gab es bei der BKK Stadt Augsburg, einer Krankenkasse, die nur den Mitarbeitern der Stadt Augsburg und deren Trägerunternehmen offensteht. Sie erhöhte ihren Zusatzbeitragssatz von 1,50 auf 2,70 Prozent und ist damit auch die teuerste aller Krankenkassen. Die anderen 25 Krankenkassen, die im Vergleich zum Vorjahr einen höheren Zusatzbeitragssatz verlangen, haben je nach Kasse diesen zwischen 0,10 und 0,66 Prozentpunkte angehoben.
Übersicht über alle Krankenkassen
Die drei Krankenkassen – welche deutschlandweit jedem offenstehen – mit den niedrigsten Zusatzbeitragssätzen sind die HKK mit 0,39 Prozent, die BKK Firmus mit 0,44 Prozent und die BKK Verbundplus mit 0,50 Prozent. Die vier überregionalen Krankenkassen mit den teuersten Zusatzbeitragssätzen sind dagegen die Novitas BKK mit 1,54 Prozent, die DAK-Gesundheit, die Pronova BKK und die KKH Kaufmännische Krankenkasse mit je 1,50 Prozent.
Der Gesamtbeitragssatz – also der allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitragssatz zusammen – der teuersten überregionalen Krankenkassen beträgt somit zwischen 16,10 und 16,14 Prozent, die günstigsten liegen dagegen zwischen 14,99 und 15,10 Prozent. Betrachtet man alle Krankenkassen, also alle deutschlandweiten sowie die auf eine Region oder auf ein Unternehmen beschränkte Kassen, verlangt die günstigste einen Gesamtbeitragssatz von 14,60 Prozent, also nur den allgemeinen Beitragssatz, und die teuerste einen Gesamtbeitragssatz von 17,30 Prozent.
Im Detail kann beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) online eine Übersicht über die Zusatzbeiträge aller Krankenkassen abgerufen werden.
Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragssatzerhöhung
Übrigens müssen alle Krankenkassen ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben auf die Beitragserhöhung und das entsprechende Sonderkündigungsrecht hinweisen. Erhöht eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag oder verlangt einen solchen erstmalig, steht den Versicherten der Kasse ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Kündigungsschreiben muss in diesem Fall bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder erhöht, bei der Kasse eingereicht haben.
Die Kündigung wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, danach kann der Versicherte zu einer anderen Kasse wechseln. Die Kündigung wird jedoch nur wirksam, wenn der Versicherte eine neue Krankenkasse wählt und beispielsweise seinem Arbeitgeber eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung vorlegt, die bestätigt, dass der Versicherungsschutz nahtlos übergeht. Bis zum Wechsel in eine andere Krankenkasse muss der Versicherte jedoch den erhobenen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen.
Erhebt eine Kasse seit dem 1. Januar 2020 erstmalig einen Zusatzbeitrag, kann der Versicherte noch bis zum 31. Januar 2020 seine Kündigung unter Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht einreichen. Die Kündigung muss spätestens an diesem Datum bei der Krankenkasse eingegangen sein. Die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse endet dann zum 31. März 2020, wenn der Versicherte bis dahin eine neue Kasse ausgewählt und beispielsweise seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über den nahtlosen Übergang des Versicherungsschutzes vorgelegt hat.
Ordentliche Kündigung
Neben dem Sonderkündigungsrecht hat jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ein ordentliches Kündigungsrecht ohne einen Grund angeben zu müssen. Eine solche ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt hat, möglich – vorausgesetzt, der Versicherte war mindestens 18 Monate in der Krankenkasse versichert.
Geht beispielsweise eine ordentliche Kündigung eines Versicherten am 24. Februar 2020 bei der Krankenkasse ein, endet seine Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse am 30. April 2020, wenn ein nahtloser Versicherungsschutz besteht und betätigt wurde. Grundsätzlich ist es aufgrund der Beweisbarkeit empfehlenswert, per Einschreiben zu kündigen. Die alte Krankenkasse ist verpflichtet, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
Die Kündigung wird erst wirksam, wenn die vom Versicherten neu gewählte Krankenkasse die Mitgliedschaft bestätigt. Gesetzlich Krankenversicherungs-Pflichtige müssen diese Bestätigung innerhalb der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber vorlegen. Übrigens: Wer seine gesetzliche Krankenkasse wechseln möchte, sollte nicht nur auf den Beitragssatz achten. Einige Krankenkassen bieten beispielsweise mehr Service- und Zusatzleistungen sowie Präventionsangebote als andere.
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