Höherer Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte

8.1.2020 (verpd) Ist ein Arbeitnehmer privat krankenversichert, erhält er die Hälfte seiner zu zahlenden Beiträge für die private Kranken- und die Pflegepflicht-Versicherung, maximal jedoch einen bestimmten, der Höhe nach gesetzlich festgelegten Zuschuss von seinem Arbeitgeber. Die maximale Zuschusshöhe wurde zum 1. Januar 2020 angehoben.

Laut Gesetz muss ein Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Kranken– und Pflegeversicherung eines Arbeitnehmers zahlen. Aber auch, wenn ein Arbeitnehmer nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Anteil der Beiträge für die private Kranken– und Pflegepflicht-Versicherung zu übernehmen.

Im Detail muss ein Arbeitgeber auch hier – zumindest bis zu einer bestimmten Betragshöhe – die Hälfte der tatsächlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung zahlen. Die maximale Zuschusshöhe des Arbeitgebers wird aus der Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) sowie der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und der Hälfte des durchschnittlichen Krankenkassen-Zusatzbeitragssatzes ermittelt.

Was der Arbeitgeber für die private Kranken- …

Da die BBMG zum 1. Januar 2020 gestiegen ist, hat sich damit auch der maximal mögliche Arbeitgeberzuschuss für einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer erhöht. Konkret wurde die BBMG für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von 4.537,50 Euro in 2019 auf 4.687,50 Euro ab 2020 angehoben.

Der allgemeine Krankenversicherungs-Beitragssatz liegt seit 2015 unverändert bei 14,6 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt seit 2020 1,1 Prozent, 2019 lag er noch bei 0,9 Prozent.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss betrug in 2019 somit 7,75 Prozent (das entspricht der Hälfte von 14,6 Prozent und der Hälfte von 0,9 Prozent zusammen) der BBMG, was 351,66 Euro pro Monat waren. Seit 2020 sind es nun 7,85 Prozent (die Hälfte von 14,6 Prozent und die Hälfte von 1,1 Prozent) der aktuellen BBMG und damit 367,97 Euro.

… und zur Pflegepflicht-Versicherung zahlt

Für die private Pflegepflicht-Versicherung eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers orientiert sich der maximale Arbeitgeberzuschuss ebenfalls am maximalen Arbeitgeberanteil, den ein Arbeitgeber für einen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer zu zahlen hat. Dies berechnet sich ebenfalls aus dem genannten BBMG und der Hälfte des Beitragssatzes der sozialen Pflegeversicherung und damit der Hälfte von 3,05 Prozent, was 1,525 Prozent entspricht.

Da in Sachsen nicht wie in den anderen Bundesländern auf einen Feiertag zugunsten der Finanzierung der Pflegepflicht-Versicherung verzichtet wurde, müssen hier die Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr bezahlen, die Arbeitgeber werden um den gleichen Betrag entlastet. Damit muss ein Arbeitgeber in Sachsen 1,025 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal jedoch der BBMG übernehmen.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss, den ein Arbeitgeber für die private Pflegepflicht-Versicherung eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers zu zahlen hat, belief sich in 2019 auf 69,20 Euro pro Monat – in Sachsen auf 46,51 Euro monatlich. Seit 1. Januar 2020 sind es nun 71,48 Euro und in Sachsen 48,05 Euro.

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss

Damit erhält ein privat kranken- und pflegeversicherter Arbeitnehmer in 2020 die Hälfte seiner tatsächlichen Beiträge für die private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung, maximal jedoch 439,45 Euro statt wie im letzten Jahr noch 420,86 Euro als Arbeitgeberzuschuss. Das sind in diesem Jahr monatlich 18,59 Euro mehr als noch in 2019. In Sachsen beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss seit 2020 nun 416,02 Euro statt 398,17 Euro wie in 2019, was einer Erhöhung um 17,85 Euro im Monat entspricht.

Übrigens, laut Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) erhalten privat krankenversicherte Arbeitnehmer auch einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung für Familienmitglieder, wenn diese ebenfalls privat krankenversichert sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die Angehörigen im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers familienversichert wären. Alle Zuschüsse zusammen dürfen dabei nicht die genannten Höchstgrenzen übersteigen.

Nach Angaben des PKV-Verbandes muss für die Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung keine Einkommensteuer entrichtet werden, sofern der Arbeitgeber zur Leistung der Zuschüsse verpflichtet ist.

XINGTwitterInstagram