13.1.2020 (verpd) Während einer unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer in der Regel während der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber fast keine Einkommenseinbußen. Anders jedoch, wenn man länger als sechs Wochen krank ist, denn das dann von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld ist nicht nur zeitlich, sondern auch in der Höhe nach begrenzt. Besonders hoch sind die Einkommenseinbußen für Gutverdiener.
Ein Arbeitnehmer hat bei einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine maximal sechswöchige Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber, wenn er seit mindestens vier Wochen bei diesem ununterbrochen beschäftigt war. Die Höhe der Lohnfortzahlung entspricht in weiten Teilen dem bisherigen Arbeitseinkommen. Details zur Arbeitgeber-Lohnfortzahlung enthält die herunterladbare Broschüre „Entgeltfortzahlung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, erhält ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer im Anschluss an die Lohnfortzahlung ein Krankengeld von seiner Krankenkasse, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Allerdings ist das Krankengeld nicht so hoch wie das bisherige Einkommen und auch die Bezugsdauer ist begrenzt.
Das Krankengeld ersetzt das Einkommen nur teilweise
Geregelt ist das Krankengeld im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Unter anderem ist demnach die Krankengeldhöhe auf 70 Prozent des Bruttolohns und höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt. Des Weiteren wird zur Berechnung des Krankengeldes maximal ein Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) der GKV – das sind seit 2020 4.687,50 Euro je Monat – berücksichtigt. Verdient ein Arbeitnehmer mehr, wird der Gehaltsteil, der oberhalb der BBMG liegt, bei der Berechnung der Krankengeldhöhe nicht mitberücksichtigt.
Konkret erhält somit ein Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von über 4.687,50 Euro 90 Prozent seines Nettolohns, jedoch maximal 70 Prozent der BBMG als Krankengeld und damit höchstens 3.281,25 Euro im Monat beziehungsweise 109,34 Euro am Tag. Grundsätzlich werden vom Krankengeld zudem noch die Beiträge für die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung abgezogen. Diese berechnen sich aus dem Bruttokrankengeld und dem jeweiligen Beitragssatz.
Des Weiteren wird das Krankengeld ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit für maximal 78 Wochen innerhalb drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre gezahlt. Hierin ist bereits die sechswöchige Lohnfortzahlung miteingerechnet, da auch diese Zeit als Krankengeldbezugszeit angesehen wird. Das heißt, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen nicht ausgeheilten Krankheit innerhalb drei Jahren mehrmals auftritt, wird spätestens nach 78 Wochen die Krankengeldzahlung von der Krankenkasse eingestellt.
Gutverdiener trifft es besonders hart
Während Arbeitnehmer, deren Gehalt unter der BBMG liegt, bei einer längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Einkommenseinbußen von rund zehn Prozent haben, müssen insbesondere Gutverdiener, die über der BBMG liegen, mit weitaus höheren finanziellen Lücken rechnen.
Dies belegt auch folgendes Berechnungsbeispiel: Wer als Arbeitnehmer in der GKV versichert ist und ein monatliches Einkommen von brutto 8.000,00 Euro beziehungsweise netto 4.400 Euro hat, erhält damit maximal ein Krankengeld in Höhe 3.281,25 Euro im Monat beziehungsweise 109,34 Euro am Tag. Davon werden dem Arbeitnehmer, wenn er keine Kinder hat, über 23 Jahre alt ist sowie nicht in Sachsen wohnt, noch knapp 404 Euro für die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung abgezogen.
Mit Kindern sind die Abzüge aufgrund eines niedrigeren Pflegeversicherungs-Beitrages etwas niedriger, in Sachsen sind sie wegen eines höheren Pflegeversicherungs-Beitrages dagegen höher. Im genannten Beispiel würde der kranke Arbeitnehmer rund 2.877 Euro Krankengeld netto erhalten und damit rund 1.523 Euro weniger als sein normales Nettoeinkommen, was einer Einkommenseinbuße von fast 35 Prozent entspricht.
Ausreichende Einkommensabsicherung im Krankheitsfall
Wer Einkommenseinbußen im Falle einer unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vermeiden will, kann dies mittels einer privaten Krankentagegeld-Versicherung absichern. Das in einer solchen Police vereinbarte Krankentagegeld wird im Leistungsfall steuerfrei und ohne sonstige Abzüge ausbezahlt.
Im Gegensatz zum gesetzlichen Krankengeld gibt es bei der privaten Krankentagegeld-Versicherung je nach Vereinbarung zudem keine zeitliche Begrenzung, das heißt, es wird bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Besonders wichtig ist eine Krankentagegeld-Versicherung für alle Gutverdiener sowie für alle, die keinen Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld haben und denen so im Krankheitsfall ein kompletter Verdienstausfall droht. Das trifft auf Selbstständige und auf Arbeitnehmer zu, die privat krankenversichert sind oder sich in der GKV freiwillig mit einem ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,0 statt 14,6 Prozent versichert haben.
Ausführliche Informationen zur privaten Krankentagegeld-Versicherung und eine Prüfung Ihres Absicherungsbedarfs erhalten Sie gerne auf Anfrage.