So steigt der Krankenkassenbeitrag für Selbstständige

16.1.2020 (verpd) Wer als Selbstständiger in einer gesetzlichen Krankenkasse kranken- und pflegeversichert ist und wenig Einkommen hat, muss einen Beitrag entrichten, der sich an einer gesetzlich geregelten Mindestbemessungs-Grundlage orientiert. Da diese Mindestgrenze zum Jahresanfang um über zwei Prozent erhöht wurde, wird seitdem auch ein entsprechend höherer Mindestbeitrag verlangt. Die Höchstbemessungs-Grundlage für die gesetzliche Krankenversicherung wurde um über drei Prozent angehoben. Selbstständige, deren Einkommen darüber liegt, müssen ebenfalls deutlich mehr Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge entrichten als noch 2019.

Anders als bei einer privaten Krankenversicherung hängt bei einer gesetzlichen Krankenkasse – den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – der Beitrag für eine Kranken- und Pflegeversicherung vom Einkommen ab. Das gilt auch für Selbstständige, die freiwillig oder von Gesetzes wegen gesetzlich krankenversichert sind. Über eine Krankenkasse versicherte Selbstständige müssen bis auf Künstler den kompletten Krankenkassenbeitrag alleine tragen.

Dieser berechnet sich aus ihrem Einkommen und dem allgemeinen oder ermäßigten GKV-Beitragssatz sowie dem je nach Krankenkasse individuellen Zusatzbeitragssatz. Allerdings gilt für Selbstständige auch eine Mindest- und Höchstbemessungs-Grundlage bei der Krankenkassen-Beitragsberechnung.

Gestiegene Mindest- und Höchstbemessungs-Grundlage

Bei Selbstständigen, deren Einkommen unter der Mindestbemessungs-Grundlage liegt, berechnet sich der GKV-Beitrag aus dieser Mindestgrenze. Diejenigen, deren Einkommen über der Höchstbemessungs-Grundlage ist, zahlen maximal den GKV-Beitrag, der sich aus dieser Höchstgrenze ergibt.

Da beide Werte zum Jahresanfang angehoben wurden, haben sich auch der Mindest- und der Höchstbeitrag erhöht.

Im Detail hat sich die Mindestbemessungs-Grundlage um rund 2,2 Prozent von 1.038,33 Euro in 2019 auf 1.061,67 Euro und die Höchstbemessungs-Grundlage um etwa 3,3 Prozent von 4.537,50 Euro (2019) auf 4.687,50 Euro zum 1. Januar 2020 erhöht.

Höherer Krankenkassen-Mindestbeitrag …

Liegt das Einkommen eines Selbstständigen unter der Mindestbemessungs-Grundlage, gilt für die Krankenversicherung über eine gesetzliche Krankenkasse: Selbstständige, die nach dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent versichert sind – und damit einen Krankengeldanspruch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse haben –, müssen für die Krankenversicherung über eine Krankenkasse mindestens monatlich 155,00 Euro (14,6 Prozent von 1.061,67 Euro) zahlen. Das sind 3,40 Euro mehr im Monat als noch in 2019.

Wer bei einer Krankenkasse versichert ist, die einen individuellen Zusatzbeitragssatz verlangt – und das sind fast alle Krankenkassen – muss zum genannten Mindestbeitragssatz noch den Beitragsanteil aus dem Zusatzbeitragssatz rechnen. Bei einem Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent wären es beispielsweise zusätzlich monatlich 10,62 Euro statt bisher 10,38 Euro. Damit beträgt der Monatsbeitrag mindestens insgesamt 165,62 Euro, also 3,64 Euro monatlich mehr gegenüber 2019.

Wer sich als Selbstständiger nach dem ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent versichert hat – und damit auf einen Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse verzichtet –, muss monatlich mindestens 148,63 Euro (14,0 Prozent von 1.061,67 Euro) zahlen. Das sind 3,26 Euro mehr pro Monat als in 2019. Bei einem individuellen Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent beträgt der Monatsbeitrag insgesamt 159,25 Euro und somit monatlich 3,50 Euro mehr als in 2019.

… und höherer Krankenkassen-Höchstbeitrag

Selbstständige, deren Einkommen über der Höchstbemessungs-Grundlage liegt und die über eine gesetzliche Krankenkasse versichert sind, zahlten mit dem allgemeinen Beitragssatz in 2019 höchstens 662,48 Euro monatlich. Sie müssen seit 2020 nun im Monat maximal 684,38 Euro (14,6 Prozent von 4.687,50 Euro) an die Krankenkasse entrichten.

Der Höchstbeitrag ist damit um monatlich 21,90 Euro gestiegen. Bei einem Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz von beispielsweise 1,0 Prozent beträgt der Höchstbeitrag aktuell 731,25 Euro, das sind dann 23,40 Euro mehr als 2019.

Selbstständige, die mit dem ermäßigten Beitragssatz in der GKV versichert sind, müssen seit 2020 höchstens 656,25 Euro (14,0 Prozent von 4.687,50 Euro) im Monat zahlen und somit 21,00 Euro monatlich mehr als im Vorjahr. Wer bei einer Krankenkasse mit einem individuellen Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent versichert ist, muss seit Jahreswechsel insgesamt maximal monatlich 703,13 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung bezahlen, das sind 22,50 Euro je Monat mehr als in 2019.

Pflegepflicht-Versicherung über die gesetzliche Krankenkasse

Wenn Selbstständige nicht nur mit der Kranken-, sondern auch mit der Pflegepflicht-Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind, gilt für die Berechnung der Pflegeversicherungs-Beiträge ebenfalls die Mindest- und Höchstbemessungs-Grundlage. Für die Pflegeversicherung wird bei Selbstständigen, die über 23 Jahre alt sind und keine Kinder haben, von den Krankenkassen ein Beitragssatz von 3,3 Prozent verlangt, mit Kindern sind es dagegen 3,05 Prozent.

Kinderlose 23-jährige Selbstständige müssen demnach seit Jahreswechsel mindestens 35,04 Euro (3,3 Prozent von 1.061,67 Euro) monatlich für die Pflegeversicherung zahlen, und damit 0,77 Euro je Monat mehr als in 2019. Für Selbstständige mit Kindern beträgt der Monatsmindestbeitrag seit 2020 32,38 Euro (3,05 Prozent von 1.061,67 Euro), das sind monatlich 0,71 Euro mehr als im Vorjahr.

Der Höchstbeitrag für einen 23-jährigen Selbstständigen ohne Kinder ist um 4,95 Euro auf 154,69 Euro (3,3 Prozent von 4.687,50 Euro) und für Selbstständige mit Kindern um 4,57 Euro auf 142,97 Euro (3,05 Prozent von 4.687,50 Euro) je Monat gestiegen.


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