Was zu tun ist, wenn ein Angehöriger verstirbt

6.2.2020 (verpd) Trotz aller Trauer müssen, wenn ein Angehöriger verstirbt, zahlreiche Angelegenheiten geregelt werden – einige sofort, andere zeitnah. So muss zum Beispiel das Standesamt am Wohnort des Verstorbenen nach gesetzlichen Vorgaben innerhalb dreier Werktage nach dem Tod informiert werden. Auch die Lebens- oder Unfallversicherungen eines Verstorbenen müssen innerhalb einer bestimmten Frist über dessen Ableben informiert werden.

Verstirbt jemand im Krankenhaus oder in einem Pflegeheim, stellt in aller Regel ein von der Institution beauftragter Arzt den Totenschein aus. Stirbt eine Person allerdings zu Hause, muss umgehend der Hausarzt oder, falls dieser nicht zu erreichen ist, ein Notarzt verständigt werden. Dieser stellt dann die Todesursache fest und den Totenschein aus.

Außerdem sollten umgehend die engsten Angehörigen des Verstorbenen informiert und eventuell auch das weitere Vorgehen mit ihnen abgesprochen werden. Ebenfalls kann es zeitnah notwendig werden, ein Beerdigungsinstitut zu beauftragen. In vielen Bundesländern muss nämlich eine Person innerhalb von zwei bis drei Tagen, nachdem sie verstorben ist, in eine Leichenhalle überführt werden.

Dokumente sichern

Neben dem Totenschein gilt es weitere Dokumente, die in den nächsten Tagen oder Wochen bei diversen Behörden und Institutionen vorzulegen sind, zu suchen beziehungsweise bereitzuhalten. Dazu gehören in erster Linie der Personalausweis, die Geburts- und Heiratsurkunde beziehungsweise das Familienstammbuch, eventuell das Scheidungsurteil oder auch die Sterbeurkunde des Ehepartners.

Gibt es Verfügungen des Verstorbenen, beispielsweise einen Organspendeausweis, ein Testament und/oder eine Bestattungsvorsorge, sind diese ebenfalls zu sichern.

Wichtig sind ferner der Rentenbescheid (sofern vorhanden), Versicherungspolicen, die Krankenkassenkarte oder Versicherungsnummer der gesetzlichen Krankenkasse sowie Bank-, Miet- und sonstige Verträge des Verstorbenen.

Unverzügliche Weitergabe des Testaments

Hatte der Verstorbene ein Testament, muss dieses laut Paragraf 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben werden – angesiedelt ist dieses im Amtsgericht, das für den Wohnort des Verstorbenen zuständig ist.

Für die Sterbegeld- oder Lebensversicherungs-Policen – und sollte die Todesursache ein Unfall sein, auch für die Unfallversicherung – gelten Fristen, innerhalb derer die Angehörigen den oder die Versicherer über den Eintritt des Todes der versicherten Person informieren müssen.

Meist sind es 24, 48 oder 72 Stunden. Die Versicherer benötigen ferner in aller Regel eine amtliche Sterbeurkunde sowie ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache. Außerdem muss die Versicherungspolice im Original eingereicht werden, damit die im Todesfall vereinbarte Versicherungsleistung ausgezahlt werden kann.

Sterbeurkunde beantragen

Innerhalb von drei Werktagen muss das Standesamt am Wohnort des Verstorbenen über dessen Tod informiert werden. Für die Ausstellung der Sterbeurkunde dort sind neben dem Totenschein die Geburtsurkunde, der Personalausweis, bei Ehepaaren die Heiratsurkunde und/oder das Scheidungsurteil notwendig.

Die Sterbeurkunde benötigt man unter anderem für die Auflösung von Versicherungen und Bankkonten sowie für die Beantragung einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente. Sie ist zudem für die Nachlassregelung notwendig.

Innerhalb von drei Tagen sollte auch der Arbeitgeber, sofern der Betroffene noch berufstätig war, verständigt werden. Bekam der Verstorbene regelmäßig Gelder von Behörden und Institutionen, also zum Beispiel vom Sozialamt, der Agentur für Arbeit oder einer gesetzlichen Renten- und/oder Pflegeversicherung, sind auch diese zu informieren.

Versicherer informieren, gegebenenfalls Rente beantragen

Ebenfalls zeitnah sollten die Versicherer, bei denen der Verstorbene Verträge abgeschlossen hatte, über dessen Tod informiert werden. Dazu gehören unter anderem die gesetzliche und/oder private Krankenversicherung, eine Privathaftpflicht- und/oder eine Kfz-Versicherung. Ein Versicherungsvermittler hilft dabei, die notwendigen Meldungen und Anpassungen durchzuführen und berät über weiterhin notwendige Absicherungen, zum Beispiel für eine vorhandene Immobilie.

Da alle gesetzlichen Hinterbliebenenrenten vom Antragsmonat gerechnet maximal für bis zu zwölf Kalendermonate rückwirkend bezahlt werden, sollte der Antrag auf eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente zeitnah gestellt werden. Dieser kann beim jeweiligen Rentenversicherungs-Träger oder im Versicherungsamt der Gemeinde gestellt werden.

Die Witwe oder der Witwer bekommt in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners übrigens noch die volle Altersrente des Verstorbenen ausbezahlt. War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, erhält man dies auf Wunsch auch als Vorschuss – allerdings nur, wenn der Hinterbliebene innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehepartners bei dem zuständigen Rentenservice der Deutschen Post AG einen gesonderten Antrag dafür stellt.

Laufende Verträge

Wohnte die verstorbene Person in einem Pflegeheim, so endet der Pflegeheimvertrag mit dem Sterbetag. Wo und wie lange die Habseligkeiten des Toten noch aufbewahrt werden, ist im Vertrag ersichtlich. Wohnte die verstorbene Person in einer Mietwohnung, so haften die Erben für die Mietverpflichtungen gesamtschuldnerisch, allerdings gibt es in diesem Fall auch ein Sonderkündigungsrecht.

Weitere Verträge wie Rundfunk-, Strom- und/oder Mobilfunkvertrag sowie Mitgliedschaften und Abonnements des Verstorbenen sind ebenfalls zeitnah zu kündigen. Wer es seinen Hinterbliebenen einfach machen möchte, trifft bereits zu Lebzeiten Festlegungen, zum Beispiel mit einem Testament, und fasst wichtige Informationen zusammen.

Die Verbraucherzentrale NRW e.V. bietet hierfür eine kostenlos herunterladbare Checkliste an, die aus ihrem Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt?“ stammt. Weitere Informationen dazu enthalten auch das Webportal des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V., das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg sowie die Broschüre „Erben und Vererben“, die beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heruntergeladen werden kann.


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