So weit geht die Haftung von Ladeninhabern

7.2.2020 (verpd) Wird der Besucher eines Ladens durch einen herabfallenden Spiegel verletzt, so kann sich der Geschäftsinhaber seiner Haftungsverpflichtung nicht mit dem Argument entziehen, dass der Spiegel von einer Fachfirma aufgehängt worden sei. Das hat das Landgericht Koblenz mit einem Urteil entschieden (Az.: 13 S 10/18).

Ein noch keine zwei Jahre alter Junge hatte zusammen mit seiner Mutter ein Schuhgeschäft aufgesucht. In dem Laden befand sich unter anderem ein 1,5 mal 0,4 Meter großer Wandspiegel. Bei einer Berührung des Spiegels durch das Kind stürzte dieser herab. Dabei wurde der Junior verletzt.

Für den Vorfall machte seine Mutter den Ladeninhaber verantwortlich. Sie behauptete, dass es zu dem Zwischenfall nur deswegen gekommen sei, weil der Spiegel nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen sei. Sie verlangte daher für ihren Sohn die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 Euro.

Verweis auf Fachfirma

Der Ladenbesitzer war sich keiner Schuld bewusst. Er behauptete, dass er den Spiegel durch eine Fachfirma habe montieren lassen. Er habe sich daher darauf verlassen dürfen, dass von dem Spiegel keine Gefahr ausgehe.

Im Übrigen treffe die Mutter des Kindes ein Mitverschulden. Denn man dürfe ein Kleinkind nicht ohne ständige Aufsicht in einem Schuhgeschäft herumlaufen lassen.

Diese Argumente vermochten das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Westerburg ebenso wenig zu überzeugen wie das Koblenzer Landgericht, welches von dem beklagten Geschäftsinhaber in Berufung angerufen worden war. Beide Gerichte hielten die Klage für begründet.

Strenge Sicherheitsstandards

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Spiegel nicht mit einer Aushebesicherung versehen. Das war von einem Sachverständigen bestätigt worden. Der Spiegel war nach Ansicht der Richter daher nicht ordnungsgemäß gegen Herabfallen gesichert. Der Inhaber des Schuhgeschäfts habe folglich seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt.

Bei Geschäftsräumen mit Publikumsverkehr sind nach Meinung beider Gerichte strenge Sicherheitsstandards einzuhalten. Ein Ladeninhaber müsse daher dafür sorgen, dass eine Gefährdung von Kunden weitgehend ausgeschlossen sei.

Im Fall einer Schädigung eines Kunden könne er sich auch nicht auf einen Fehler einer von ihm beauftragten Fachfirma berufen. Denn deren Fehler müsse er sich zurechnen lassen.

Kein Mitverschulden

Die Mutter des verletzten Kindes trifft nach Überzeugung der Richter auch kein Mitverschulden. Denn dass Kinder in Geschäftsräumen Gegenstände berühren, sei normal und müsse nicht durch deren Eltern verhindert werden. Eine Ausnahme würde nur solche Gegenstände betreffen, die ausdrücklich durch ein Verbotsschild gekennzeichnet wurden. Von einem derartigen Verbot könne bei einem Spiegel nicht ausgegangen werden.

Hat man als Kunde eine Privatrechtsschutz-Versicherung, kann man in solchen und diversen anderen Vorfällen, bei denen man selbst durch einen anderen geschädigt wurde, ohne Kostenrisiko seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung einklagen. Eine solche Police übernimmt nämlich unter anderem die Prozesskosten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.

Im genannten Fall wäre die Durchsetzung der Ansprüche des Kindes gegenüber dem Ladenbesitzer durch eine Privatrechtsschutz-Police der Eltern abgesichert, da hier unter anderem minderjährige und unter bestimmten Kriterien auch volljährige Kinder mit abgesichert sind.

Wie das Urteil zeigt, sollten Ladengeschäfte unbedingt auf ausreichenden Haftpflichtschutz im Rahmen einer passenden Betriebshaftpflicht-Versicherung achten.


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