25.2.2020 (verpd) Wer als Eltern glaubt, dass die gesetzliche Unfallversicherung als finanzieller Schutz ausreicht, wenn ihr Kind einen Unfall erleidet, der irrt sich gleich doppelt. Zum einen ereignen sich die meisten Unfälle mit Kindern in der Freizeit, also außerhalb von Kindergarten oder Schule, und hier greift der gesetzliche Unfallschutz nicht. Zum anderen reichen die gesetzlichen Unfallversicherungs-Leistungen, sofern überhaupt ein Anspruch darauf besteht, nicht aus, damit das betroffene Kind umfassend abgesichert ist.
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur, wenn ein Kind im Kindergarten, in der Krippe, im Hort, in der Kindertagesstätte, in der Schule und Hochschule oder auf dem Hin- und Rückweg verunfallt. Dies zeigt ein Blick in das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII) und in das Webportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV).
Tatsächlich ereignen sich, wie Statistiken zeigen, die allermeisten Kinderunfälle allerdings in der Freizeit beziehungsweise bei privaten Tätigkeiten oder zu Hause – diese sind jedoch nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Solche nicht gesetzlich unfallversicherten Freizeitunfälle sind beispielsweise Unfälle beim Spielen, beim Einkaufen oder auf dem Weg zu einem Verein, aber auch wenn ein Schüler den direkten Schulweg verlässt, um zu einem Freund zu gehen.
Nicht der Bedarf entscheidet
Doch selbst wenn ein Unglück zum Beispiel während des Unterrichts oder im Kindergarten passiert und dafür Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden, sind diese insbesondere bei schweren Unfallfolgen wie einer dauerhaften Invalidität nicht ausreichend.
Zwar werden nach einem versicherten Unfall von der gesetzlichen Unfallversicherung die Kosten für notwendige medizinische Behandlungen und Reha-Maßnahmen übernommen. Das Ziel dabei ist laut DGUV, dem verunfallten Kind eine allgemeine Schulbildung sowie eine angemessene Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Bleibt ein Kind aufgrund eines versicherten Unfalles jedoch für immer gesundheitlich eingeschränkt und besteht deswegen eine mindestens zu 20 oder mehr Prozent dauerhafte Erwerbsminderung, steht ihm auch eine Verletztenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Allerdings richtet sich die Rentenhöhe nicht nach dem tatsächlichen Bedarf, sondern ergibt sich aus dem festgestellten unfallbedingten Grad der Erwerbsminderung und einem je nach Alter des Kindes vorgegebenen Jahresarbeitsverdienst (JAV).
So berechnet sich die Unfallrente für Kinder
Der jeweilige JAV ist laut SGB VII wiederum von der aktuellen Bezugsgröße – einem Wert der Sozialversicherung, der wiederum auf Grundlage des Durchschnittsentgeltes der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr berechnet wird – abhängig. Aktuell, also im Jahr 2020, beträgt die monatliche Bezugsgröße in den alten Bundesländern 3.185,00 Euro (38.220,00 Euro im Jahr) und in den neuen Bundesländern 3.010,00 Euro (36.120,00 Euro im Jahr).
Laut Festlegung in der gesetzlichen Unfallversicherung ermittelt sich der JAV für Kinder unter sechs Jahren aus 25 Prozent der Bezugsgröße und für Sechs- bis 14-Jährige aus 33,33 Prozent der Bezugsgröße. Bei den 15- bis 17-jährigen Kinder gilt ein Mindest-JAV von wenigstens 40 Prozent der Bezugsgröße. Bei ab 18-Jährigen entspricht der vorgegebene Mindest-JAV 60 Prozent der Bezugsgröße.
Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit berechnet sich die Höhe der sogenannten Vollrente der gesetzlichen Unfallversicherung aus maximal zwei Drittel des angenommenen JAV. Ist ein Kind mindestens 20 Prozent, aber weniger als 100 Prozent erwerbsgemindert, wird eine Teilrente bezahlt. Die Teilrente errechnet sich aus dem Grad der Erwerbsminderung und der Vollrente.
Die festgelegte Höhe der Unfallrente
Beim DGUV ist eine Übersicht der möglichen Verletztenrenten für Kinder bis 14 Jahren, für ab 15-Jährige in West- sowie für bis 14-Jährige und ab 15-Jährige in Ostdeutschland online abrufbar. Ein bis fünfjähriges Kind kann in Westdeutschland bei einer dauerhaften 100-prozentigen Erwerbsminderung demnach maximal eine monatliche Rente von 530,83 Euro und in Ostdeutschland von 501,67 Euro von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Bei einem Sechs- bis 14-Jährigen beläuft sich die Vollrente in den alten Bundesländern auf 707,78 Euro und in Ostdeutschland auf 668,89 Euro.
Bei 15- bis 18-jährigen Kindern beträgt die Vollrente in Westdeutschland 849,33 Euro und in den neuen Bundesländern 802,67 Euro, sofern das verunglückte Kind nicht bereits einen Jahresverdienst hatte, der über der Mindest-JAV liegt. Ist ein 17-Jähriger nicht zu 100, sondern zu 50 Prozent erwerbsgemindert, beträgt die Verletztenrente in Westdeutschland zum Beispiel 424,67 Euro. Schüler und Studenten ab 18 Jahren können, sofern ihr bisheriges Einkommen nicht über dem Mindest-JAV lag, mit einer Vollrente von 1.274,00 Euro in West- und 1.204,00 Euro in Ostdeutschland rechnen.
Zum Vergleich: Das Durchschnitts-Bruttoeinkommen eines rentenversicherten Arbeitnehmers liegt in den alten Bundesländern laut vorläufigen Daten der Deutschen Rentenversicherung in 2020 bei rund 3.379 Euro monatlich. Das ist weit mehr als doppelt so viel, wie einem ab 18-jährigen Schüler bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung infolge eines Schulunfalles als Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Westdeutschland zustehen würde.
Für einen Unfallschutz ohne Lücken
Die Fakten und Daten belegen, dass der gesetzliche Unfallschutz nicht ausreicht, damit ein Kind im Falle eines Unfalles ausreichend abgesichert ist. Die Absicherungslücken, nämlich der fehlende gesetzliche Unfallschutz bei den meisten Unfallarten, aber auch eine unzureichende Rentenleistung lassen sich jedoch mit entsprechenden Lösungen der privaten Versicherungswirtschaft schließen.
So sichert zum Beispiel eine private Unfallversicherung Kinder rund um die Uhr und überall ab – sie bietet Unfallschutz egal ob bei Unfällen im Kindergarten, in der Schule oder auch in der Freizeit und im Straßenverkehr. Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung können in einer privaten Unfallversicherungs-Police individuelle Leistungen vereinbart werden. Damit ist auch bei einer unfallbedingten Invalidität beispielsweise eine Kapitalsumme und/oder Rentenzahlung in einer gewünschten Höhe möglich.
So lässt sich beispielsweise sicherstellen, dass ein verunfalltes Kind auch im Erwachsenenalter über ein ausreichend hohes Einkommen verfügt, wenn es aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsminderung nicht mehr erwerbstätig sein kann. Es gibt außerdem Versicherungslösungen, die nicht nur bei einer eintretenden Invalidität eines Kindes infolge eines Unfalles, sondern auch wegen einer Krankheit eine finanzielle Absicherung bieten.
Gerne beraten wir Sie zur passenden Absicherung von Kindern und Jugendlichen. Sprechen Sie uns einfach an oder vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin.