(verpd) Ein Wegeunfall, also ein Unfall, den ein Beschäftigter auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleidet, steht normalerweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Schon Umwege von nur wenigen Metern, beispielsweise um zu tanken oder um einkaufen zu gehen, können dazu führen, dass man während des Umweges und unter Umständen auch danach nicht mehr gesetzlich unfallversichert ist. Doch es gibt auch Umwege, für die ein gesetzlicher Unfallschutz besteht.
Ein Wegeunfall ist laut gesetzlichen Vorgaben bei einem Arbeitnehmer ein Unfall, der sich auf dem unmittelbaren Arbeitsweg zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort wie dem Wohnort und der Arbeitsstelle ereignet. Als unmittelbarer Weg gilt ein für den Beschäftigten je nach gewähltem Verkehrsmittel verkehrsgerechter Weg, dies muss also nicht der kürzeste oder schnellste sein. Es kann auch je nach Witterungsverhältnissen und Verkehrssituation ein jeweils anderer Arbeitsweg sein.
Nicht gesetzlich unfallversichert sind Wege, auch wenn sie nur wenige Meter betragen, die man zurücklegt, um aus privaten Gründen vom normalen unmittelbaren Arbeitsweg abzuweichen. Auch Unterbrechungen des unmittelbaren Arbeitswegs aus privaten Gründen fallen nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. Erst wenn man nach einer Abweichung und/oder einer höchstens zwei stündigen Unterbrechung wieder zum unmittelbaren Arbeitsweg zurückkehrt, gilt die gesetzliche Unfallversicherung wieder für den Rest des Weges.
Beispiele für nicht versicherte Umwege und Unterbrechungen
Weicht man vom unmittelbaren Arbeitsweg ab oder unterbricht diesen, um einkaufen zu gehen, einen Arzt aufzusuchen, sich mit einem Bekannten zu treffen oder auch nur um Geld abzuheben, ist ein Unfall auf dem Umweg oder während der Unterbrechung nicht gesetzlich unfallversichert.
Selbst das Tanken während des Arbeitsweges steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn, ein Nachtanken während der Fahrt ist unvorhergesehen notwendig, um den restlichen Arbeitsweg zurückzulegen. Dies zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Az.: S 1 U 2825/16).
Unterbricht man einen unmittelbaren Arbeitsweg länger als zwei Stunden für eine private Tätigkeit, um beispielsweise essen zu gehen, einen Arzt zu konsultieren oder zum Friseur zu gehen, endet der gesetzliche Unfallschutz mit Beginn der Unterbrechung. Auch wenn man danach zum direkten Arbeitsweg zurückkehrt, steht der restliche Weg nicht mehr unter dem gesetzlichen Unfallschutz. Dies belegt unter anderem ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) (Az.: B 2 U 23/03 R).
Es gibt nur wenige Ausnahmen
Es gibt aber auch Umwege und Unterbrechungen während des Arbeitswegs, die nicht zum Verlust des gesetzlichen Unfallschutzes führen. Dazu gehören beispielsweise Umwege, die man aufgrund eines Verkehrsstaus, einer Straßensperrung oder gefährlicher Straßenstellen beispielsweise nach einer Überschwemmung nimmt, um schneller oder auch sicherer anzukommen. Auch wenn man zum Beispiel wegen Bauarbeiten oder eines Unfalls eine Umleitung fahren muss, bleibt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen.
Versichert sind zudem Umwege, die nötig sind, um das eigene Kind während der Fahrt zur oder von der Arbeit in den Kindergarten, in die Schule oder zur Tagesbetreuung zu bringen oder dort abzuholen. Auch wenn man mit anderen Erwerbstätigen eine Fahrgemeinschaft gebildet hat und vom unmittelbaren Arbeitsweg abweicht, damit alle zur Arbeitsstelle oder von der Arbeit wieder nach Hause kommen, ist man während des gesamten zurückgelegten Weges gesetzlich unfallversichert.
Übrigens, auch wenn man von der Arbeit zu einem Freund fährt, um bei diesem zu übernachten oder nach einer Übernachtung außerhalb des eigentlichen Wohnortes direkt in die Arbeit fährt, ist dieser Arbeitsweg ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Dies gilt jedoch nur, wenn der Übernachtungsort nicht unwesentlich weiter von der Arbeitsstelle entfernt liegt als das eigene Zuhause, wie ein BSG-Urteil (Az.: B 2 U 40/97 R) belegt.
Für einen passenden Rundumschutz
Generell gilt: Die Mehrheit der Unfälle sind Freizeitunfälle, hier greift die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel jedoch nicht. Doch selbst wenn Ansprüche auf Leistungen aus Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Unfall- und/oder Krankenversicherung bestehen, reichen diese nicht aus, um bei einem dauerhaften gesundheitlichen Schaden den bisherigen Lebensstandard zu halten.
Mit einer privaten Unfallversicherung lässt sich jedoch ein fehlender oder unzureichender gesetzlicher Unfallschutz absichern. Eine solche Police gilt rund um die Uhr und weltweit. Sie deckt Unfälle ab, die sich während der Berufsausübung, aber auch in der Freizeit ereignen. Versicherbar sind hier unter anderem eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Falle einer unfallbedingten Invalidität. Mit einer Kapitalsumme wäre es nach einer unfallbedingten Invalidität beispielsweise möglich, sein Eigenheim behindertengerecht umbauen zu lassen.
Eine private Unfallrente könnte die Einkommenseinbußen ausgleichen, die trotz einer möglichen gesetzlichen Erwerbsminderungsrente – sofern man überhaupt einen Anspruch darauf hat – bestehen. Wer nicht nur eine Einkommensabsicherung nach einer unfall-, sondern auch nach einer krankheitsbedingten Berufs- oder Erwerbsminderung wünscht, kann dies mit einer privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung absichern.