Wenn man als Mieter die Mietwohnung beschädigt

(verpd) Keiner kann ausschließen, dass ihm irgendwann nicht doch ein Malheur passiert, bei dem andere geschädigt werden. Auch Mieter können beispielsweise das Mietshaus oder die Mietwohnung und Teile davon wie Sanitäranlagen, Böden und Wände versehentlich beschädigen. Ein solcher Schaden kann unter Umständen existenzgefährdend sein. Eine passende Privat-Haftpflichtversicherung schützt vor diesem Kostenrisiko.

Wer anderen vorsätzlich oder auch nur fahrlässig einen Schaden zufügt, muss gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) diesen im vollen Umfang ersetzen. Der Schädiger haftet dabei mit seinem jetzigen, aber auch künftigen Einkommen und Vermögen. Kostenschutz für Missgeschicke, also unbeabsichtigt verursachte Schäden, bietet eine bestehende Privat-Haftpflichtversicherung. Denn eine solche Police übernimmt in diesem Fall die Schadenforderungen, die gegen den Versicherten von anderen gestellt werden, wehrt aber auch überhöhte oder ungerechte Forderungen ab.

Auch Mieter werden durch die Privat-Haftpflichtversicherung geschützt, sofern sie eine solche Police haben. Denn üblicherweise sind hier auch sogenannte Mietsachschäden versichert. Es handelt sich dabei um Schäden, die der Mieter, aber auch sein Ehepartner oder seine in der Police mitversicherten Kinder an der gemieteten Wohnung oder dem gemieteten Haus versehentlich anrichten.

Von den Sanitäranlagen bis hin zum kompletten Gebäude

Versichert sind dabei unbeabsichtigte Schäden an der gemieteten Immobilie. Dazu zählen die Bausubstanz wie Wände und Decken genauso wie alle fest mit der Immobilie verbundenen Teile wie Fliesen, Türen, Fenster, Rollläden, Waschbecken, sonstige Sanitäranlagen, aber auch fest verlegte Teppich- oder Parkettfußböden. In vielen Privathaftpflicht-Policen kann optional das Kostenrisiko mitversichert werden, das ein Mieter zu tragen hat, wenn ihm der Schlüssel des bewohnten Mietshauses abhandenkommt und deswegen die zentrale Schließanlage ausgetauscht werden muss.

Vom Versicherungsschutz einer Privat-Haftpflichtversicherung in der Regel ausgeschlossen – sofern nichts anderes in der Police vereinbart ist – sind jedoch Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung, Schimmelbildung und teils auch sonstige Allmählichkeitsschäden. Auch fahrlässig verursachte Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs-Anlagen, an Elektro- und Gasgeräten sowie an gemieteten beweglichen Sachen wie freistehenden Möbeln werden üblicherweise durch eine Privathaftpflicht-Police nicht gedeckt.

Zudem bietet die Privathaftpflicht-Versicherung im Rahmen der versicherten Mietsachschäden meist keinen Kostenschutz für Glasschäden, also beispielsweise, wenn der Mieter versehentlich das Glas im Fenster der Mietwohnung beschädigt. Allerdings kann man als Mieter solche Glasschäden im Rahmen einer Hausrat- oder separaten Glasversicherung absichern.

Die Versicherungssumme sollte ausreichend hoch sein

Damit ein Schaden auch komplett von der Privathaftpflicht-Versicherung bezahlt wird, ist es wichtig, dass die in der Police vereinbarte Versicherungssumme für solche Mietsachschäden auch ausreicht.

Zwar übernimmt beispielsweise die Privathaftpflicht-Police auch die angerichteten Schäden, die der Vermieter durch einen vom Mieter grob fahrlässig verursachten Wohnungs- oder gar Hausbrand erleidet, allerdings nur bis zur Höhe der entsprechenden Versicherungssumme. Für die Schadenkosten, die die Versicherungssumme übersteigen, müsste der Mieter selbst aufkommen.

Daher ist es sinnvoll, dass für solche Schäden eine möglichst hohe Versicherungssumme von drei oder mehr Millionen Euro in der Privathaftpflicht-Police vereinbart ist. In manchen, vor allem älteren Policen ist jedoch die Versicherungssumme für Mietsachschäden an gemieteten Räumen oder Gebäuden auf 100.000 Euro oder sogar weniger begrenzt. Solche Policen sollten unbedingt auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt oder durch einen neuen Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag ersetzt werden.


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