(verpd) Beinhaltet das Paket einer Pauschalreise auch ein sogenanntes Rail-and-Fly-Ticket, so hat der Reisende die Zugfahrt so zu planen, dass ein rechtzeitiges Erscheinen am Flughafen gewährleistet ist. Ein Zeitfenster von etwas mehr als einer Viertelstunde reicht hierfür nicht aus – so das Landgericht München I in einem veröffentlichten Beschluss (Az.: 30 S 8057/19).
Ein Mann hatte unter Vermittlung eines Reisebüros für sich und seinen Sohn eine Flugpauschalreise nach Dubai gebucht. Der Abflug sollte am 6. Juli 2018 um 21.15 Uhr erfolgen. Das Reisepaket beinhaltete ein sogenanntes Rail-and-Fly-Ticket. Damit konnten die Reisenden von Hannover aus zum Düsseldorfer Flughafen und zurück fahren. Der von ihnen ausgewählte ICE sollte planmäßig um 18.58 Uhr am Flughafen ankommen. Bis zum Ende des Check-Ins verblieben den Passagieren so noch 17 Minuten. Dieses Zeitfenster erwies sich jedoch als zu knapp.
Denn der Zug erreichte den Bahnhof des Flughafens wegen einer Verspätung erst um 20.40 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war die Abfertigung für den Flug jedoch bereits beendet, sodass die Urlauber das Flugzeug verpassten. Sie übernachteten daher in einem Hotel. Von dort aus meldeten sie sich am nächsten Tag bei dem Reisebüro. Das buchte sie auf einen Flug am gleichen Tag um. Die durch den Vorfall entstandenen Mehrkosten machten die Reisenden gegenüber dem Reisebüro geltend. Denn das sei mit der gesamten Abwicklung der Reise betraut gewesen.
Zu knappes Zeitfenster
Der Vermittler des Reisebüros hielt die Forderung allerdings für unberechtigt. Das begründete er unter anderem mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reisebüros. Hier wird darauf hingewiesen, dass Reisende bei einer Anreise zu einem Flughafen mit einem Zug möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung in angemessener Weise zu berücksichtigen hätten. Dem sei ein Zeitfenster von nur 17 Minuten nicht gerecht geworden.
Dieser Argumentation schloss sich das in Berufung mit dem Fall befasste Landgericht München I an. Nach Auffassung der Richter kann bei einem Zeitfenster von nur etwas mehr als einer Viertelstunde nicht von einer Berücksichtigung möglicherweise auftretender Verzögerungen bei der Zugbeförderung ausgegangen werden.
Um mögliche Ansprüche durchzusetzen zu können, hätten die Urlauber auf jeden Fall eine frühere Verbindung wählen müssen. Denn selbst wenn der Zug keine Verspätung gehabt hätte, sei die Zeit bis zum Ende des Check-in äußerst knapp bemessen gewesen. Die Kunden hätten schließlich gewusst, dass eine Abfertigung nur bis längstens zwei Stunden vor Abflug möglich war.
Sache des Reiseveranstalters
Nach Ansicht des in erster Instanz mit dem Fall befassten Münchener Amtsgerichts hätten die Kläger darüber hinaus den Fehler gemacht, sich nicht an den Reiseveranstalter, sondern an das Reisebüro wegen der Organisation eines Ersatzfluges zu wenden.
Ein möglicher Reisemangel müsse jedoch nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuerst einmal dem Reiseveranstalter und nicht dem Vermittler einer Reise angezeigt werden.
Aufgrund des Fehlens eines ordnungsgemäßen Abhilfeverlangens hätten die Kunden daher auch keine Minderungsansprüche geltend machen können.