(verpd) Wer eine gesetzliche Altersrente erhält, aber noch nicht die Altersgrenze für die reguläre Altersrente (Regelaltersrente) erreicht hat, darf in der Regel nur bis zu 6.300 Euro pro Kalenderjahr zusätzliche Erwerbseinkünfte haben, um einen Rentenabzug zu vermeiden. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde zu Beginn der Coronakrise für dieses Jahr auf 44.590 Euro und damit um knapp das Siebenfache angehoben.
Nur Bezieher einer gesetzlichen Altersrente, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben – je nach Geburtsjahr liegt diese Altersgrenze zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr –, können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die gesetzliche Rente deswegen gekürzt wird. Mit einer vorgezogenen Altersrente wie der abschlagfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte (kurz Rente ab 63 Jahren) oder der Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen ist je nach Geburtsjahr jedoch bereits ein Rentenbeginn mit 63 bis 65 Jahren möglich.
Eine Altersrente für Schwerbehinderte kann man sogar bereits mit 60 Jahren erhalten, sofern man die weiteren Kriterien dafür erfüllt. Wer eine dieser vorgezogenen Altersrenten erhält, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, darf in der Regel ein zusätzliches Erwerbseinkommen von maximal 6.300 Euro im Jahr haben, ohne dass er mit einem Rentenabzug aufgrund des Hinzuverdienstes rechnen muss. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie für dieses Jahr auf 44.590 Euro angehoben.
Hinzuverdienstgrenze deutlich angehoben
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erklärt in ihren Webauftritt dazu: „Durch die Coronakrise besteht derzeit ein besonders hoher Bedarf an medizinischem Personal. Aber auch in anderen Wirtschaftsbereichen kann es zu Personalengpässen aufgrund von Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen kommen. Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern, hat die Bundesregierung die im jeweiligen Kalenderjahr geltende Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben.“
Ab nächstem Jahr, also ab dem 1. Januar 2021 gilt wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.
Keine Änderungen gibt es laut DRV jedoch bei der Hinzuverdienstregelung für eine gesetzliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten wie gesetzlicher Witwen- oder Witwerrente.
Was als Hinzuverdienst gilt
Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Rentenabzugs bei einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nach dem seit Mitte 2017 in Kraft getretenen Flexi-Rentengesetz. Als Hinzuverdienst zählt hier nur das Erwerbseinkommen. Dazu gehört das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers, der jährliche steuerrechtliche Gewinn aus Einkünften der Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie vergleichbare Einkommen wie Abgeordnetenbezüge.
Nicht als Hinzuverdienst gelten hier Einkünfte aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen, sonstige Vermögensanlagen, Vermietungen und Verpachtungen sowie Betriebsrenten und auch weitere gesetzliche Renten wie eine Hinterbliebenenrente.
Ist der Jahresverdienst aus einer Erwerbstätigkeit höher als die jährliche Hinzuverdienstgrenze, wird der Differenzbetrag durch zwölf geteilt. 40 Prozent dieses verbleibenden Betrages werden dann von der monatlichen Altersrente abgezogen.
Keine Berücksichtigung des Hinzuverdienstdeckels
Bis 2019 war und ab 2021 ist nicht nur die Hinzuverdienstgrenze, sondern auch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel bei einem Erwerbseinkommen neben einer vorgezogenen Altersrente zu beachten. Für 2020 gilt die Regelung bezüglich des Hinzuverdienstdeckels jedoch nicht. Ab 2021 berechnet sich dann wieder der Hinzuverdienstdeckel aus den Rentenentgeltpunkten des Jahres, in dem man die letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn das höchste Jahreseinkommen erreicht hat, multipliziert mit der aktuellen Bezugsgröße.
Der zu berücksichtigende Hinzuverdienstdeckel beträgt jedoch mindestens die Summe aus einem Zwölftel der Hinzuverdienstgrenze, zuzüglich des Monatsbetrags der eigenen Vollrente (Altersrente ohne Rentenabzug). Ist die Teilrente – also die wegen der Hinzuverdienstgrenze gekürzte Altersrente – zusammen mit dem Hinzuverdienst insgesamt höher als der persönliche Hinzuverdienstdeckel, wird diese Teilrente um diesen Differenzbetrag zu 100 Prozent gekürzt.
Details zur Hinzuverdienstregelung bei der Altersrente enthält der Webauftritt der DRV sowie die kostenlos herunterladbare DRV-Broschüre „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“. Außerdem gibt es im Webportal des DRV einen kostenlos aufrufbaren Hinzuverdienstrechner. Fragen zur gesetzlichen Rente beantworten auch die DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen.
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