Sozialabgabenfreie Jobs mit neuer Corona-Regelung

(verpd) Nicht nur Schüler und Studenten, auch andere Personen, die neben einem Arbeitseinkommen oder einer gesetzlichen Rente hinzuverdienen wollen, müssen für einen Aushilfsjob unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialabgaben entrichten. Insbesondere zwei Faktoren sind dabei wichtig, nämlich die Höhe des Monatsverdienstes, den man bei einem solchen Zusatzjob erhält, oder auch die zeitliche Dauer, wie lange man einen solchen Nebenjob ausübt. In der Corona-Krise hat der Gesetzesgeber zudem die Kriterien für einen dieser sozialabgabenfreien Beschäftigungsarten zugunsten der Beschäftigten erweitert.

Normalerweise muss ein Arbeitnehmer von seinem Gehalt Beiträge für die Sozialversicherungen, also die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung entrichten. Allerdings gibt es zwei Beschäftigungsformen, nämlich der kurzfristige Minijob und der 450-Euro-Minijob, bei dem man sich als Beschäftigter diese Sozialabgaben sparen kann.

Dies gilt übrigens nicht nur für Schüler und Studenten, die einen Ferienjob ausüben wollen, sondern unter bestimmten Kriterien auch für Personen, die bereits einen Voll- oder Teilzeitjob haben oder eine gesetzliche Rente erhalten.

Kurzfristige Beschäftigung mit Corona-Ausnahmeregelung

Als kurzfristiger Minijob (kurzfristige Beschäftigung) gilt eine Beschäftigung, die von Beginn an auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr vertraglich begrenzt ist. Die Höhe des Arbeitsverdienstes spielt dabei keine Rolle. Konkret muss, damit ein Job auch als kurzfristiger Minijob gilt, im Arbeitsvertrag geregelt sein, dass der Beschäftigte bei fünf Arbeitstagen in der Woche maximal drei Monate im Jahr oder unabhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen maximal 70 Arbeitstage im Jahr arbeitet.

Wer mehrere kurzfristige Jobs im Kalenderjahr ausübt, dem werden die Arbeitstage zusammengerechnet. Übersteigen die Arbeitstage – dazu zählen auch bezahlte Urlaubs- und Feiertage – die vorgegebene Grenze von drei Monaten bei einer Fünf-Tage-Woche oder 70 Arbeitstagen im Jahr, sind Sozialversicherungs-Beiträge zu entrichten. Außerdem darf eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Arbeitsverdienst von monatlich über 450 Euro nicht als berufsmäßig gelten, anderenfalls fallen Sozialabgaben an.

Erklärungen, unter welchen Kriterien ein kurzfristiger Minijob als berufsmäßige Beschäftigung gilt, enthalten das Webportal der Minijob-Zentrale sowie eine dort herunterladbare Checkliste. Für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 gibt es aufgrund der Corona-Pandemie eine Ausnahmeregelung. In dieser Zeit gilt eine Beschäftigung als kurzfristig, wenn die Arbeitsdauer bei einer Fünf-Tage-Woche auf fünf Monate oder unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit auf insgesamt 115 Arbeitstage begrenzt ist.

Corona-Ausnahmeregelung im Detail

Die gemeinsame Verlautbarung „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen“ der Deutschen Rentenversicherung (DRV), der Bundesagentur für Arbeit und des GKV-Spitzenverbandes erklärt Details dazu. Darin heißt es unter anderem: „Entscheidend für die Anwendung der zulässigen Zeitdauer ist … der Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung zu erfolgen hat; also unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn und erneut bei jeder Änderung der Verhältnisse.“

Liegen der Beginn und das Ende des Beschäftigungs-Verhältnisses zwischen dem 1. März und 31. Oktober, gilt die Übergangsregelung. Liegt der Beginn vor dem 1. März oder nach dem 31. Oktober, gilt die alte Regelung (70-Tage- oder 3-Monatsregelung). Konkret heißt es dazu: „Eine Beschäftigung, die bis zum 29. Februar 2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.“

Und weiter: „Eine Beschäftigung, die nach dem 31. Oktober 2020 beginnt, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.“ Liegt der Beginn zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober, gilt die Übergangsregelung (115-Tage- oder Fünf-Monatsregelung). Dazu steht in der Verlautbarung: „Eine Beschäftigung, die bis zum 31. Oktober 2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist.“ In allen Fällen sind Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen.

450-Euro-Minijob kann für Beschäftigte sozialabgabenfrei sein

Ebenfalls keine gesetzliche Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosen-Versicherung muss ein Beschäftigter in der Regel bei einem 450-Euro-Minijob von seinem Minijob-Verdienst entrichten. Allerdings unterliegt ein solcher Minijobber der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht, das heißt, er muss dafür, je nachdem, ob er einen gewerblichen 450-Euro-Minijob hat oder als Minijobber in einem Haushalt arbeitet, entsprechende Beiträge von seinem Gehalt zahlen.

Ein 450-Euro-Minijobber kann sich jedoch mit einem Antrag, der beim Arbeitgeber einzureichen ist, von der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht befreien lassen. Der Beschäftigte muss dann von seinem Minijobeinkommen keine Rentenversicherungs-Beiträge mehr bezahlen. Ein Minijob ist ein Beschäftigungs-Verhältnis bei dem das Gehalt maximal 5.400 Euro im Jahr oder 450 Euro im Monat beträgt. Die Anzahl der Arbeitstage im Jahr spielt bei der Einstufung, ob es sich um einen 450-Euro-Minijob handelt, keine Rolle.

Auch wer eine Hauptbeschäftigung wie einen Vollzeitjob ausübt, für den er bereits Sozialversicherungs-Beiträge entrichtet, kann zusätzlich maximal einen sozialabgabenfreien 450-Euro-Minijob haben. Das Gleiche gilt für Beschäftigte, die zwar keiner Hauptbeschäftigung, aber mehreren 450-Euro-Minijobs nachgehen, sofern sie dadurch insgesamt nicht mehr als insgesamt 450 Euro im Monat verdienen.

Keine Sozialabgaben trotz zeitgleicher Minijobs

Selbst die Ausübung eines kurzfristigen Minijobs und eines 450-Euro-Minijobs in einem Kalenderjahr ist in der Regel sozialabgabenfrei möglich. Denn laut Minijobzentrale wird ein kurzfristiger Minijob nicht mit einem 450-Euro Minijob zusammengerechnet – selbst dann nicht, wenn man beide Beschäftigungen parallel ausübt.

Die Minijobzentrale betont aber: „Sobald der Minijobber mit der Arbeit anfängt, muss der Arbeitgeber beurteilen, ob es sich tatsächlich um einen Minijob handelt und um welche Art, kurzfristig oder 450-Euro. Auch wenn sich der Minijob ändert, ist eine neue Einschätzung fällig. Das nennt sich versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.“

Detaillierte Informationen, welche Abgaben Arbeitgeber bei den jeweiligen Minijobs zu entrichten haben, aber auch, worauf bestimmte Personengruppen wie Schüler, Studenten, Rentner und Arbeitslose bei Ausübung eines Minijobs achten müssen, enthält das Webportal der Minijob-Zentrale.


XINGTwitterInstagram