Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz – das sind die Regeln

Immer mehr Supermärkte lassen ihre Kundenparkplätze von externen Dienstleistern überwachen. Wer die erlaubte Parkzeit überschreitet, hat schnell eine Zahlungsaufforderung an der Windschutzscheibe. Doch nicht jeder Strafzettel auf dem Supermarkt-Parkplatz ist rechtmäßig.

Parkplätze sind vielerorts rar und mancher Supermarkt hat damit zu kämpfen, dass Dauerparker die Kundenparkplätze blockieren. Häufig werden so genannte Parkraumbewirtschafter beauftragt, den Parkplatz zu überwachen und diejenigen Autofahrer zur Kasse zu bitten, die sich nicht an die Regeln halten. Das ist durchaus erlaubt, denn der Eigentümer oder Pächter eines Parkplatzes kann die Nutzungsbedingungen selbst aufstellen. Wer sein Fahrzeug dort abstellt, schließt rechtlich gesehen einen Vertrag mit dem Bewirtschafter und akzeptiert dessen Bedingungen. Wird für das Überschreiten der erlaubten Parkzeit eine Vertragsstrafe erhoben, muss dies allerdings deutlich aus den Parkbedingungen hervorgehen. Die Parkregeln müssen durch gut sichtbare Schilder gekennzeichnet und für Nutzer spätestens beim Abstellen des Fahrzeugs klar erkennbar sein. Ein unscheinbarer Hinweis mit kleiner Schrift irgendwo im Randbereich des Parkraums reicht dazu nicht aus.

Die Vertragsstrafe beim Verstoß gegen die Parkregeln darf nicht unverhältnismäßig hoch sein, rund 30 Euro halten die Gerichte aktuell für gerechtfertigt. Zahlen muss in der Regel der Halter des Fahrzeugs. Die pauschale Behauptung, man sei am entsprechenden Tag nicht gefahren, befreit nicht automatisch von der Zahlungspflicht. War man tatsächlich nicht selbst der Parksünder, muss man andere mögliche Fahrer nennen. Autos abschleppen lassen darf der Parkraumbewirtschafter nur im Einzelfall, wenn beispielsweise eine Rettungsgasse oder eine Feuerwehrzufahrt zugestellt ist oder der Parker gar nicht im Geschäft einkaufen geht. Die Abschleppkosten müssen sich aber im ortsüblichen Rahmen halten, sie dürfen nicht überhöht sein.

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