(verpd) Allein der Verdacht eines Beschäftigten, dass seine Atemwegserkrankung auf Tonerstaub am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, reicht nicht aus, um Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung beanspruchen zu können. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem veröffentlichten…
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